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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 25.06.2020 - 8 AZR 145/19: Zum Arbeitnehmerbegriff beim Entgelttransparenzgesetz - Auskunft

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 25.06.2020 mit einem Auskunftsanspruch nach dem EntgTranspG, also nach dem Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (Entgelttransparenzgesetz - EntgTranspG), zu befassen.


Ausgangspunkt der Entscheidung bildete der Auskunftsanspruch nach § 10 Abs. 1 S. 1 EntgTranspG:


"(1) Zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots im Sinne dieses Gesetzes haben Beschäftigte einen Auskunftsanspruch nach Maßgabe der §§ 11 bis 16. [...]"


Der Auskunftsanspruch steht also nicht (nur) Arbeitnehmern, sondern vielmehr "Beschäftigten" zu. Insofern enthält § 5 Abs. 2 EntGTranspG folgende Begriffsbestimmung:


"(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind


1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

2. Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes unterstehenden

Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

3. Richterinnen und Richter des Bundes,

4. Soldatinnen und Soldaten,

5. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten sowie

6. die in Heimarbeit Beschäftigten sowie die ihnen Gleichgestellten."


Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Begriffe der "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" in § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG nicht schlicht im Sinne des engen, innerstaatlichen Begriffsverständnisses des deutschen Arbeitsrechts verstanden werden dürfen. Vielmehr ist dieses Begriffspaar unionsrechtskonform im Einklang mit Richtlinie 2006/54/EG weit auszulegen.


Im entschiedenen Fall war die klagende Frau für die Beklagte - eine Fernsehanstalt des öffentlichen Rechts - seit 2007 als Redakteurin tätig. Den Beginn ihrer Tätigkeit bildeten befristete Verträge. Später, nämlich seit Juli 2011, kam sie "bis auf weiteres" in einem unbefristeten Vertragsverhältnis als freie Mitarbeiterin als "Redakteurin mit besonderer Verantwortung" zum Einsatz.


Symbolbild Berliner Fernsehturm

(Symbolbild)


Die Klägerin hatte in einem anderen Verfahren offenbar vergeblich versucht, ihren Status als Arbeitnehmerin gerichtlich durchzusetzen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) entschied indes rechtskräftig, dass die Klägerin keine Arbeitnehmerin im Sinne des deutschen Arbeitsrechts sei.


Als die Klägerin mit Schreiben vom 01.08.2018 vom Personalrat Auskunft nach § 10 Abs. 1 EntgTranspG begehrte, teilte dieser mit, dass die Klägerin keinen Auskunftsanspruch habe, da sie als freie Mitarbeiterin nicht unter das EntgTranspG falle.


Als die Klägernin darauf hin die Beklagte gerichtlich in Anspruch nahm, wurden ihre auf auf Erteilung von Auskunft über die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung sowie über das Vergleichsentgelt gerichteten Klageanträge vom LAG abgewiesen. Auch das LAG verneinte eine Anwendbarkeit des Auskunftsanspruchs auf die Klägerin.


Die Klägerin beschritt nunmehr den Weg der Revision zum BAG.


Dieses entschied, dass die Begriffe "Arbeitnehmerin" und "Arbeitnehmer" in § 5 Abs. 2 EntgTranspG weit auszulegen sind, da es andernfalls an einer Umsetzung der Bestimmungen der o.g. Richtlinie zum Verbot der Diskriminierung beim Entgelt und zur entgeltbezogenen Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer bei gleicher oder als gleichwertig anerkannter Arbeit im innerstaatlichen Recht fehlen würde.


Allerdings konnte das BAG aufgrund der bisher vom LAG getroffenen Feststellungen den Rechtsstreit nicht abschließend beurteilen. Deshalb verwies das BAG die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.


(Quelle: BAG, Urteil v. 25.06.2020, 8 AZR 145/19; Pressemitteilung Nr. 17/20)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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