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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 25.11.2021 - 6 AZR 94/19: Zum Urlaubsabgeltungsanspruch in der Insolvenz

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in seinem Urteil vom 25.11.2021 mit der Einordnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs in einem Sachverhalt mit insolvenzrechtlichen Einschlag zu befassen.


Im entschiedenen Fall war der Arbeitgeber in Insolvenz geraten.


Es war ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden. Dieser verfügte - insofern in der Praxis wohl nicht der Regelfall - bereits über die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Arbeitgebers (sog. starker vorläufiger Insolvenzverwalter).


Der starke vorläufige Insolvenzverwalter nahm die Arbeitsleistung des klagenden Arbeitnehmers in Anspruch.


Symbolbild Urlaub unter Palmen

(Symbolbild)


Das Arbeitsverhältnis endete noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens.


Der Kläger machte gegen die Beklagte als nunmehrigen Insolvenzverwalter Urlaubsabgeltung in Höhe von 3.391,30 € als Masseverbindlichkeit geltend.


Die Beklagte lehnte eine Begleichung als (vorrangig zu bedienende) Masseverbindlichkeit ab und vertrat die Auffassung, dass der Kläger seinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung (lediglich) als sog. Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anmelden könne.


Da Insolvenzforderungen in der überwiegenden Praxis nur mit geringen Quoten, wenn überhaupt, bedient werden können, würde dies für den Kläger einen gravierenden Unterschied hinsichtlichkeit der wirtschaftlichen Realisierbarkeit seiner Forderung darstellen.


Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) wiesen die Klage ab.


Mit seiner Revision vor dem BAG hatte der Kläger aber Erfolg.


Entscheide sich nämlich der starke vorläufige Insolvenzverwalter, also ein solcher mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, dafür, die Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen, so habe er alle Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis als Masseverbindlichkeit zu erfüllen. Dies gelte auch für die Urlaubsabgeltung.


(Quelle: BAG, Urteil v. 25.11.2021, 6 AZR 94/19; Pressemitteilung Nr. 39/21)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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