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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 296/22: Zur Verwertung offener Videoüberwachung gegen den Arbeitnehmer

In vielen Betrieben finden offene Videoüberwachungsmaßnahmen statt. In Kündigungsschutzverfahren will der Arbeitgeber solche Aufnahmen regelmäßig nutzen, um arbeitsvertragswidriges Fehlverhalten des Arbeitnehmers zu belegen.


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 29.06.2023 mit der Frage zu befassen, ob bei Aufzeichnungen aus einer sog. offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers beweisen sollen, aber nicht vollständig im Einklang mit den Vorschriften des Datenschutzrechts stehen, ein Verwertungsverbot besteht. Ein solches Verwertungsverbot wurde für die vorbezeichnete Situation vom BAG grundsätzlich verneint.


Symbolbild Gießerei

(Symbolbild)


Im entschiedenen Fall war der klagende Arbeitnehmer in einer Gießerei als sog. Teamsprecher tätig. Am 02.06.2018 habe der Kläger nach der Behauptung der beklagten Arbeitgeberin vorgegeben, eine Mehrarbeitsschicht geleistet zu haben, um hierfür die entsprechende Arbeitsvergütung zu erhalten. Tatsächlich habe der Kläger das Werksgelände zwar betreten, eine auf einen anonymen Hinweis hin erfolgte Auswertung der Aufzeichnungen einer offenen Videoüberwachung habe aber ergeben, dass der Kläger das Werksgelände noch vor Schichtbeginn wieder verlassen habe.


Der Kläger griff die von der Beklagten erklärte außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses im Wege der Kündigungsschutzklage an. Er behauptete, er habe am 02.06.2018 gearbeitet; die Videoaufzeichnung unterläge einem Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot.


Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) stellten sich auf die Seite des Klägers.


Das BAG legte dagegen strengere Maßstäbe an und verwies den Rechtsstreits - bis auf einen Antrag zu einem Zwischenzeugnis - zur weiteren Verhandlung an das LAG zurück.


Nach Auffassung des BAG müsse das LAG nicht nur das die Behauptungen der Beklagten zum Verlassen des Werksgeländes durch den Kläger vor Schichtbeginn zugrundelegen, sondern ggf. auch die betreffende Videoaufzeichnung in Augenschein nehmen.


Selbst wenn ggf. Vorgaben des Datenschutzrechts missachtet wurden, würde dies die Verwertung im vorliegenden Fall nicht ausschließen, Dies gelte jedenfalls dann, wenn eine offene Videoüberwachung vorläge und vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers im Raum stünde. Auch läge im vorliegenden Fall keine schwerwiegende Grundrechtsverletzung vor.


(Quelle: BAG, Urt. v. 29.06.2023, 2 AZR 296/22; Pressemitteilung Nr. 31/23)


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