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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 30.11.2022 - 5 AZR 336/21: Muss ein Arbeitnehmer auch mit Versetzung ins Ausland rechnen?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 30.11.2022 mit der Frage zu befassen, ob ein Arbeitgeber aufgrund seines arbeitgeberseitigen Weisungsrechts (Direktionsrecht) einen Arbeitnehmer, bei dem weder im Arbeitsvertrag ausdrücklich oder konkludent nach den Umständen etwas anderes vereinbart wurde, anweisen darf, im Ausland zu arbeiten. In diesem Zusammenhang vertrat das BAG die Auffassung, dass § 106 GewO das Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht auf das inländische Staatsgebiet (Deutschland) begrenzt.


Symbolbild Piloten

(Symbolbild)


§ 106 GewO lautet:


"Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen."


Dies heißt allerdings nicht, dass damit eine Versetzung ins Ausland stets zulässig wäre. Denn die Ausübung des Weisungsrechts im Einzelfall unterliegt der Billigkeitskontrolle ("nach billigem Ermessen").


Im entschiedenen Fall war der klagende Arbeitnehmer seit Januar 2018 bei der beklagten Arbeitgeberin, einem internationalem Luftverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland, als Pilot angestellt. Im Arbeitsvertrag war die Anwendung irischen Rechts vereinbart. Stationiert war der Kläger am Flughafen Nürnberg. Nach dem Arbeitsvertrag war die Stationierung an anderen Orten möglich.


Nachdem die Homebase in Nürnberg im März 2020 aufgegeben werden sollte, wurde der Kläger mit Schreiben vom 20.01.2020 zum 30.04.2020 an die Homebase am Flughafen Bologna versetzt. Parallel sprach sie vorsorglich eine Änderungskündigung aus.


Der Kläger hielt die Versetzung für unwirksam. Er vertrat die Auffassung, § 106 S. 1 GewO lasse keine Versetzung ins Ausland zu.


Das BAG trat dieser Auffassung entgegen.


Mit dem Landesarbeitsgericht (LAG) ging das BAG von der Anwendung deutschen Arbeitsrechts aus. Es ging weiter davon aus, dass dem Gesetz keine Begrenzung des Weisungsrechts auf inländische Arbeitsorte zu entnehmen sei.


(Quelle: BAG, Urteil v. 30.11.2022, 5 AZR 336/21; Pressemitteilung Nr. 45/22)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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