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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 244/20: Tarifvertragliche Ausschlussfrist beim Urlaubsabgeltungsanspruch

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist immer wieder Anpassungen an Entscheidungen des Gerichtshofs für die Europäische Union (EuGH) unterworfen. Dies zeigt sich etwa im Falle des Urteils des EuGH vom 06.11.2018, C-684/16, ergangen zum Urlaubsrechts.


So hatte sich das BAG in einem Urteil vom 31.01.2023 mit der Frage zu befassen, ob und mit welchen Folgen der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterworfen ist.


Hierzu entschied das BAG, dass der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Gegenstand tarifvertraglicher Ausschlussfristen sein kann.


Im entschiedenen Fall war der klagende Arbeitnehmer bei dem beklagten Zeitungsverlag ab 01.04.2007 bis 30.06.2010 zunächst auf Grundlage eines Vertrags für Pauschalisten, dann bis zum 30.09.2014 als angestellter Online-Redakteur tätig. § 18 Nr. 1 S. 1 Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen (MTV) sieht vor, dass nicht erfüllte Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen sind.


Symbolbild Medien

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Als Pauschalist (01.04.2007 bis 30.06.2010) hatte der Kläger keinen Urlaub erhalten. Der Kläger ging von 65 Arbeitstagen mit einem Abgeltungsbetrag von über 14.000,00 € aus. Diesen forderte er klageweise ein.


Die Beklagte lehnte einen derartigen Anspruch ab, unter anderem sei er zumindest verfallen und verjährt.


Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) stellten sich auf die Seite der Beklagten.


Anders das BAG. Es hob das Urteil des LAG auf und verwies die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurück.


Zwar könne ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach der tariflichen Ausschlussfrist unterfallen. MIt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei der ursprünglich auf Freistellung zur Erholung gerichtete Urlaubsanspruch in einen rein auf finanzielle Kompensation gerichteten Urlaubsabgeltungsanspruch übergegangen. Auch habe die strukturell schwächere Stellung des Arbeitnehmers mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geendet.


Allerdings sei der Kläger bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses (30.09.2014) - also vor der Bekanntgabe der Entscheidung des EuGH vom 06.11.2018 - nicht gehalten gewesen, seinen Anspruch auf Abgeltung des nicht gewährten Urlaubs für die Jahre 2007 bis 2010 im Sinne der Ausschlussfristenregelung zu verlangen. Denn das BAG kannte nach seiner vormaligen Rechtsprechung noch keine Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers in Bezug auf den Verfall der gesetzlichen Urlaubsansprüche.


Indem der Kläger die Beklagte noch 2018 gerichtlich auf Abgeltung in Anspruch nahm, wahrte er die Ausschlussfrist (und auch die Verjährungsfrist).


Das BAG konnte gleichwohl nicht in der Sache entscheiden, da noch zu klären ist, ob der Kläger während seiner Tätigkeit als sog. Pauschalist im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig war.


(Quelle: BAG, Urteil v. 31.01.2023, 9 AZR 244/20; Pressemitteilung Nr. 6/23)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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