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  • AutorenbildFachanwalt für Mietrecht/WEG-Recht Michael Kügler

BGH, 04.05.2022 - XII ZR 64/21: Corona - Rückzahlung der Beiträge für Fitness-Studio bei Schließung?

Mit Urteil vom 04.05.2022 hatte der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) sich mit der Frage zu befassen, ob die Betreiberin eines Fitness-Studios verpflichtet ist, die von ihr während einer - aufgrund staatlicher Maßnahmen - coronabedingt erfolgten Schließung eingezogenen Mitgliedsbeiträge an den Kunden zurückzuzahlen.


Im entschiedenen Fall hatten die Parteien 2019 einen Vertrag über eine 24monatige Mitgliedschaft, beginnend zum 08.12.20219, in einem Fintness-Studio für einen Monatsbeitrag in Höhe von 29,90 € nebst halbjährlicher Servicepauschale geschlossen.


Coronabedingt musste das Fitness-Studio aufgrund hoheitlicher Maßnahmen vom 16.03.2022 bis 04.06.2020 schließen.


Symbolbild Fitness-Studio

(Symbolbild)


Der klagende Kunde kündigte den Fitness-Vertrag zum 08.12.2021.


Er verlangte zudem die von der beklagten Fintness-Studio-Betreiberin für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis 04.06.2020 per Lastschrift eingezogenen Mitgliedsbeiträge zurück. Eine Rückzahlung erfolgte indes nicht. Darauf hin verlangte der Kläger die Ausstellung eines Wertgutscheins in Höhe des eingezogenen Betrags.


Die Beklagte bot im Gegenzug nur eine "Gutschrift über Trainingszeit" für den ausgefallenen Zeitraum an.


Amtsgericht (AG) und Landgericht (LG) verurteilten die Beklagte zur Rückzahlung der für die Zeitraum der coronabedingten Schließung eingezogenen Beträge (86,75 € zzgl. Zinsenund außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten).


Die Beklagte verfolgte mit ihrer vom LG zugelassenen Revision ihren Klagabweisungsantrag weiter.


Zu Unrecht wie der BGH entschied:


Der BGH billigte dem Kläger gemäß §§ 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 346 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der für den Schließungszeitraum entrichteten Mitgliedsbeiträge zu.


Die Beklagte könne sich nicht auf eine Vertragsanpassung nach den Vorschriften über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) berufen.


Im vorliegenden Fall sei es der Beklagten aufgrund rechtlicher Unmöglichkeit während der hoheitlich angeordneten, coronabedingten Schließung im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB unmöglich gewesen, die Nutzung des Fintness-Studios zu ermöglichen.


Es läge kein Fall einer nur vorübergehenden Unmöglichkeit vor. Denn der Mitgliedsvertrag sei auf eine regelmäßige Nutzungsmöglichkeit angelegt. Die von der Beklagten geschuldete Leistung - die Zurverfügstellung der Nutzunsmöglichkeit des Fitness-Studios - sei daher auch nicht mehr nachholbar, sondern durch Zeitablauf unmöglich geworden.


Eine Anwendung der Vorschriten über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) scheide ferner wegen des Vorrangs des § 275 Abs. 1 BGB vorliegend aus.


Im Übrigen bestünde in Gestalt des Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB auch eine speziellere Vorschrift.


"(2) Soweit eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtung aufgrund der COVID-19-Pandemie zu schließen war oder ist, ist der Betreiber berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des Entgelts einen Gutschein zu übergeben."


(Quelle: BGH, Urt. v. 04.05.2022, XII ZR 64/21; Pressemitteilung Nr. 56/22)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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