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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

BGH, 10.04.2024 - VIII ZR 161/23: Zur Reichweite eines Gewährleistungsausschlusses beim Gebrauchtwagenkauf bei vereinbarter Beschaffenheitsangabe

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem Urteil vom 10.04.2024 über die Reichweite eines Gewährleistungsausschlusses bei einem Gebrauchtwagenkaufvertrag zu entscheiden.


Inhalt des Falles bildete ein Kaufvertrag über ein fast 40 Jahre altes Kraftfahrzeug.


Der klagende Käufer erwarb im März 2021 bei einem Privatkauf zu einem Kaufpreis von 25.000,00 € einen im Juli 1981 erstmals zugelassenen Mercedes-Benz 380 SL mit einer Fahrleistung von ca. 150.000 km. Der beklagte Verkäufer hatte in der Online-Verkaufsanzeige unter anderem angegeben:


."Klimaanlage funktioniert einwandfrei. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung".



Symbolbild Autoreparatur

(Symbolbild)


Im Mai 2021 zeigte sich aus Sicht des Käufers ein Defekt der Klimaanlage. Für die Reparatur (Erneuerung des Klimakompressors) entstanden Kosten von ca. 1.750,00 €, die der Käufer vom Beklagten ersetzt verlangte.


Amtsgericht (AG) und Landgericht (LG) wiesen die Klage ab.


Auf die vom LG zugelassene Revision hob der BGH das Urteil auf und wies die Sache zu erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück


Das hohe Alters des Fahrzeugs sei vorliegend für die Annahme eines Gewährleistungsausschlusses auch betreffend der Klimaanlage unerheblich. Denn bilde die Funktionsfähigkeit eines bestimmten Fahrzeugbauteils den Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung, dann sprächen weder dieses Alter, noch die Verschleißanfälligkeit eines derartigen Bauteils dafür, dass ein zugleich vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss auch für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten solle. Umstände wie Alter des Fahrzeugs oder Verschleißanfälligkeit eines Bauteils können zwar für die übliche Beschaffenheit eines Gebrauchtwagens von Bedeutung sein. Bei einer vereinbarten (konkreten) Beschaffenheitsangabe geht diese aber vor. Dies gelte auch bei dem Verschleißteil eines Gebrauchtwagens.


(Quelle: BGH, Urt. v. 10.04.2024, VIII ZR 161/23; Pressemitteilung Nr. 82/24)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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