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  • AutorenbildFachanwalt für Mietrecht/WEG-Recht Michael Kügler

BGH, 13.09.2023 - VIII ZR 109/22: Einzimmerwohnung und Untervermietung

Der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte sich in einem Urteil vom 13.09.2023 mit der Frage zu befassen, ob auch der MIeter einer Einzimmerwohnung vom Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung der MIetsache an einen Dritten gemäß § 553 Abs. 1 BGB verlangen kann.


§ 553 Abs. 1 BGB lautet:


"(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann."


Im entschiedenen Fall war der Kläger Mieter einer Einzimmerwohnung. Unter dem 17.03.2021 verlangte er von seinen Vermietern erfolglos die Erlaubnis zur Untervermietung an eine bestimmte Person für den Zeitraum vom 15.06.2021 bis 30.11.2022.


Im Mai 2021 erhob der Mieter Klage gegen die Vermieter auf die Erlaubnis der Untervermietung "eines Teils der Wohnung". Im Prozess führte er aus, dass für die Dauer seiner berufsbedingten Abwesenheit die Wohnung untervermieten wolle, in ihr jedoch weiterhin persönliche Gegenstände lagern würde.


Zur Lagerung dieser persönlichen Gegenstände nutzte der Kläger einen Schrank und eine Kommode sowie einen am Ende des Flurs gelegenen, durch einen Vorhang abgetrennten Bereich von der Größe eines Quadratmeters. Außerdem behielt er einen Wohnungsschlüssel.


Symbolbild Mehrfamilienhaus

(Symbolbild)


Amtsgericht (AG) und Landgericht (LG) entschieden unterschiedlich.


Der BGH stellte sich - wie zuvor das LG - auf die Seite des Mieters: Dieser könne im vorliegenden Fall gemäß § 553 Abs. 1 BGB die Gestattung der befristeten, teilweisen Gebrauchsüberlassung verlangen.


Denn auch bei einer Einzimmerwohnung könne "ein Teil" des Wohnraums per Untervermietung überlassen werden. Der Kläger habe seinen Gewahrsam nicht vollständig aufgegeben. So habe er persönliche Gegenstände in der Wohnung in Bereichen zurückgelassen, die nur seiner Nutzung vorbehalten waren und sich den Zugriff hierauf durch Einbehalt eines Wohnungsschlüssels gesichert.


(Quelle: BGH, Urt. v. 13.09.2023, VIII ZR 109/22; Pressemitteilung Nr. 158/23)


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