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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

BGH, 15.02.2022 - VI ZR 937/20: Keine sog. "taggenaue Berechnung" des Schmerzensgeldes

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hatte sich in einem Urteil vom 15.02.2022 anlässlich eines Verkehrsunfalls, bei dem der Kläger schwer verletzt wurde, mit der Berechnung der Höhe des Schmerzensgelds zu befassen


Im entschiedenen Fall war der Kläger - bei unstreitig voller Haftung der Gegenseite dem Grunde nach - bei einem Verkehrsunfall erheblich verletzt worden. Er musste in einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren insgesamt 500 Tage im Krankenhaus stationär behandelt werden. Dabei kam es unter anderem zur Amputation des rechten Unterschenkels. Es liegt eine unfallbedingte Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 60 % vor.


Symbolbild Person mit amputierten Bein

(Symbolbild)


Vom Landgericht (LG) wurde dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 € zugesprochen. Das Oberlandesgericht (OLG) erhöhte diesen Betrag auf 200.000,00 €.


Das OLG ging bei der Bestimmung des Schmerzensgelds von der Methode der sog. "taggenauen Berechnung" aus. Hierbei sei im ersten Rechenschritt (Stufe 1) von einer bloßen Addition von Tagessätzen, die nach der Behandlungsphase gestaffelt sind, auszugehen. Die individuell eingetretenen Schmerzen seien nicht ausschlaggebend. So sei etwa für einen Tag Intensivstation ein Wert von 150,00 € und für einen Tag Normalstation von 100,00 € anzusetzen.

In einem zweiten Rechenschritt (Stufe 2) könnten dann zur Berücksichtigung etwa der Schwere des Falles individuelle Zu- und Abschläge vorgenommen werden. Im vorliegenden Fall kam es etwa aufgrund von Vorerkrankungen zu Abschlägen.


Auf die vom OLG zugelassene Revision wurde das Berufungsurteil vom BGH aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.


Bei der Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes gehe es um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles. Das hierbei zu ermittelende Schmerzensgeld ließe sich nicht streng rechnerisch ermitteln.


Die Methode der sog. "taggenauen Berechnung" sei daher abzulehnen.


(Quelle: BGH, Urteil v. 15.02.2022, VI ZR 937/20; Pressemitteilung Nr. 20/22)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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