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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvQ 63/21: Eilantrag gegen vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt

Mit Beschluss vom 23.06.2021 lehnte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Eilantrag eines Fahrerlaubnisinhabers auf Erlass einer einstweiligen Anordung gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, jedenfalls hinsichtlich der Fahrerlaubnisklasse T, durch das Amtsgericht (AG) Gera vom 01.04.2021 ab.


Der Antrag sei bereits unzulässig. Denn der Antragsteller habe den (fachgerichtlichen) Rechtsweg nicht ausgeschöpft. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller im vorliegenden Fall ein Zuwarten bis zu einer fachgerichtlichen Entscheidung unzumutbar wäre.


Symbolbild Traktor

(Symbolbild)


Dem Antragsteller war nach § 111a Abs. 1 S. 1 StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden.


§ 111 Abs. 1 StPO lautet:


"(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird."


Gegen eine solche Entscheidung könne nach Beschwerde Abhilfe- bzw. Nichtabhilfeentscheidung des AG (§ 306 Abs. 2 StPO) bzw. Beschwerdeentscheidung des Landgerichts (LG) (§ 309 StPO) ergehen. Da der Antragsteller das Ergehen derartiger Entscheidungen nicht abgewartet hatte, läge keine ordnungsgemäße Erschöpfung des Rechtsweg vor.


Nach § 90 Abs. 2 BVerfGG müsse aber grundsätzlich zunächst der Rechtsweg erschöpft sein:


"(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde."


Dadurch solle eine Entlastung des BVerfG erreicht werden. Außerdem biete der fachgerichtliche Rechtsschutz weitergehendere Rechtsschutzmöglichkeiten, da das Beschwerdegericht eine umfassende Rechtsprüfung vornehme und nach § 308 Abs. 2 StPO zur Amtsaufklärung verpflichtet sei


Eine Ausnahme nach § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG wurde verneint. Denn hierbei sei ein strenger Maßstab anzulegen. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem BVerfG sei insbesondere – anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren – nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu bieten.



(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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