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  • AutorenbildFachanwalt für Mietrecht/WEG-Recht Michael Kügler

BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20: Berliner Mietendeckel ist verfassungswidrig und somit nichtig

Mit am 15.04.2021 veröffentlichtem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 25.03.2021 stellte dieses fest, dass das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Das Gesetz wurde deshalb für nichtig erklärt.


Denn die Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnraum angeboten werden kann, fallen in die sog. konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit der Länder.


Dort gilt nach Art. 72 Abs. 1 GG:


"(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat."


Symbolbild Berlin

(Symbolbild)


Wie das BVerfG ausführt, hat der Bundesgesetzgeber allerdings in den §§ 556 bis 561 BGB das Mietpreisrecht für ungebundenen Wohnraum abschließend geregelt. Damit besteht für eine Gesetzgebungszuständigkeit eines Bundeslandes kein Raum mehr.


Dies hatte zur Folge, dass das MietenWoG Bln, welches im Kern ebenfalls die Miethöhe für ungebundenen Wohnraum regelt, insgesamt nichtig ist.


(Quelle: BVerfG, Beschluss v. 25.03.2021, 2 BvF 1/20, 2 BvL 4/20 u. 2 BvL 5/20; Pressemitteilung Nr. 28/2021 v. 15. April 2021)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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