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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22: Impfpflicht von Bundeswehr-Soldaten ist rechtmäßig

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte sich in zwei Beschlüssen vom 07.07.2022 mit den Anträgen zweier Luftwaffenoffiziere zu befassen, die sich gegen die Verpflichtung zur Duldung der Covid-19-Impfung wandten.


Die beiden Rechtsverfahren unterfielen der WBO.


Hintergrund der Verfahren bildete eine Allgemeine Regelung des BMVG vom 24.11.2021, nach der die Covid-19-Schutzimpfung zu den für alle aktiven Soldaten verpflichtenden Basisimpfungen zähle.


Doe Antragsteller machten geltend, dass die verwendeten mRNA-Impfstoffe rechtswidrig seien. Denn die mit diesen Impfstoffen verbundenen Risiken stünden außer Verhältnis zu deren Nutzen.


Das BVerwG sah die Allgemeine Regelung als formell und materiell rechtmäßig an.


Symbolbild Kampfflugzeug

(Symbolbild)


Es verwies insbesondere auf die Bestimmung des § 17a Abs. 1 und 2 SG, wo es heißt:


"(1) Der Soldat hat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. Er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen.


(2) Der Soldat muss ärztliche Maßnahmen gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn sie


  1. der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen oder

  2. der Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen."

Denn der militärische Dienst sei etwa durch die Zusammenarbeit in engen Räumen und das Zusammenleben in Kasernen geprägt. Dies bringe ein besonderes Risiko zur Verbreitung übertragbarer Krankheiten mit sich.


Auch habe das BMVG sein gesetzlich eingeräumtes Ermessen bei Einführung der Duldungspflicht im November 2021 nicht überschritten. Damals wies die Delta-Variante des Corona-Virus eine erhebliche Gefährlichkeit auf.


Hinsichtlich der nunmehr vorherrschenden Omikron-Variante sei ebenfalls eine noch relevante Schutzwirkung festzustellen. Insbesondere werde nach einer Auffrischungsimpfung das Risiko schwerer Verläufe reduziert, wobei dies auch für die Gruppe der 18- bis 59-jährigen gelte.


Das BVerwG wies allerdings darauf hin, dass das BMVG verpflichtet sei, die Duldungspflicht zu evaluieren und zu überwachen.


(Quelle: BVerwG, Beschlüsse v. 07.07.2022, 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22; Pressemitteilung Nr. 44/2022)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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