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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BVerwG, 25.05.2022 - 2 WRB 2.21: Privater Internetauftritt muss dem beruflichen Ansehen entsprechen

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte mit Beschluss vom 25.05.2022 in einer Wehrdienstsache über die Rechtsbeschwerde einer Bataillonskommandeurin zu entscheiden. Hierbei hob das BVerwG hervor, dass Soldaten in besonders repräsentativen Funktionen auch bei Internetauftritten im privaten Bereich Zurückhaltung üben müssen.


Im entschiedenen Fall ging es um eine überdurchschnittlich bekannte Kommandeurin. Diese hatte in einem Dating-Portal ein Profilbild mit erkennbaren Gesichtszügen und unter Angabe ihres eigenen Vornamens eingestellt. Dazu hatte sie folgenden Text gesetzt:


„Spontan, lustvoll, trans*, offene Beziehung auf der Suche nach Sex. All genders welcome."


In der Folge erhielt sie von ihrem Disziplinarvorgesetzten einen einfachen disziplinarrechtlichen Verweis.


Symbolbild Soldatin

(Symbolbild)


Die Kommandeurin war hiermit nicht einverstanden. Das Truppendienstgericht billigte allerdings die vorbezeichnete Disziplinarmaßnahme.Es verwies auf § 17 Abs. 2 S. 3 SG:


§ 17 Abs. 2 SG lautet:


"(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt."


Auch wenn der Kommandeurin grundrechtlich gestattet sei, ein promiskuitives Sexualleben zu führen, begründe die von ihr in ihrem Profil verwendete Formulierung Zweifel an ihrer moralischen Integrität. Außenstehende könnten den Eindruck gewinnen, dass sie sich und ihre Sexualpartner zu reinen Sexobjekten reduziere, was sich negativ auf die Bewertung ihrer moralischen Integrität und den guten Ruf der Bundeswehr auswirke.


Das BVerwG war mit dieser Begründung teilweise nicht einverstanden, gab ihr aber im Ergebnis recht.


Denn die dienstliche Wohlverhaltenspflicht verlange, dass eine Soldatin in der Funktion einer Bataillonskommandantin mit Personalverantwortung für ca. 1.000 Personen bei der Wahl der verwendeten Worte und Bilder in ihrem Auftritt im Internet ihre berufliche Stellung berücksichtigt. Daher muss sie Formulierungen vermeiden, die den Eindruck eines wahllosen Sexuallebens und eines erheblichen Mangels an charakterlicher Integrität erzeugen..


(Quelle: BVerwG, Beschluss v. 25.05.2022, 2 WRB 2.21; Pressemitteilung Nr. 34/2022)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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