LAG Berlin, 14.04.2021 - 15 TaBVGa 401/21: Corona - Zur Ausstattung des Betriebsrats
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG Berlin) hatte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren über einen Antrag des Betriebsrats zu entscheiden, einen Kostenvorschuss, hilfsweise bestimmte näher begehrte Sachmittel zu erhalten, um Sitzungen des Betriebsrats als Videokonferenz durchführen zu können.
Der Antrag des elfköpfigen Betriebsrats wurden gegen die beiden Arbeitgeberinnen, die einen gemeinsamen Betrieb betreiben, gerichtet. Der Betrieb ist tätig im Bereich des Facitily-Managements, der Hotelreinigung, der Unterhaltsreinigung, der Grünflächenpflege und weiterer Dienstleistungen.
Der Betriebsrat stützte sein Begehren auf die Bestimmung des § 129 BetrVG a.F.
Erstinstanzlich wurde der Antrag vom Arbeitsgericht (ArbG) Berlin zurückgewiesen.
Dagegen erhob der Betriebsrat Beschwerde.
(Symbolbild)
Das LAG gab zumindest dem Hilfsantrag statt.
Der Hauptantrag, gerichtet auf Kostenvorschuss, wurde auch vom LAG zurückgewiesen. Denn der Betriebsrat könne nach § 40 Abs. 2 BetrVG vom Arbeitgeber nur die Überlassung der Sachmittel, nicht aber einen Kostenvorschuss dafür verlangen, dass sich der Betriebsrat die Sachen selbst beschaffen könne.
§ 40 Abs. 2 BetrVG lautet:
"(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen."
Der Hilfsantrag wurde dagegen für begründet erachtet.
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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