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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LAG Köln, 02.11.2021 - 4 Sa 290/21: Fristlose Kündigung nach unbefugter Weitergabe von Email-Anhang

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hatte sich in seinem Urteil vom 02.11.2021 mit der Frage zu befassen, ob die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin mit Zugriff auf das Email-Konto ihres Arbeitgebers gerechtfertigt ist, wenn diese eine an ihren Vorgesetzten gerichtete Email liest und von dem Anhang einer offensichtlich privaten E-Mail eine Kopie anfertigt, die sie an eine dritte Person weitergibt.

Im entschiedenen Fall war die klagende Arbeitnehmerin seit 23 als Verwaltungsmitarbeiterin einer evangelischen Kirchengemeinde beschäftigt. Im Rahmen ihrer Buchhaltungsaufgaben hatte sie Zugriff auf den Dienstcomputer des Pastors. Dort fand sie eine Email vor, die auf ein gegen den Pastor laufendes Ermittlungsverfahren wegen sexueller Übergriffe auf eine im Kirchenasysl der Gemeinde lebende Frau hinwies. Weiter fand sie einen Email-Anhang, der einen Chat-Verlauf zwischen diesen Pastor und der betroffenen Frau enthielt.


Die Klägerin speicherte diesen Chat-Verlauf und leitete ihn anonym an eine ehrenamtliche Mitarbeiterin der Gemeinde weiter. Sie machte geltend, zum Schutz der Frau und zur Beweissicherung gehandelt zu haben.


Symbolbild Kirche

(Symbolbild)


Die Kirchengemeinde kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin fristlos.


Die Kündigungsschutzklage der Klägerin war beim Arbeitsgericht (ArbG) erfolgreich.


Anders entschied dagegen das LAG.


Die Klägerin habe das Vertrauen der Kirchengemeinde unwiederbringlich zerstört. Die unbefugte Kenntnis und Weitergabe der fremden Daten stelle im vorliegenden Fall eineb schwerwiegendeb Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht dar. Die von der Klägerin vorgetragenen Beweggründe änderten hieran nichts. Die Klägerin habe nämlich keines der vorgegebenen Ziele erreichen können.


Die Revision wurde nicht zugelassen.


(LAG Köln, Urteil v. 02.11.2021, 4 Sa 290/21; Pressemitteilung v. 03.01.2022)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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