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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LAG Nürnberg, 18.03.21 -4 Sa 413/20: Frisörin verweigert Zustimmung zur Kurzarbeit - Kündigung folgt

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hatte sich in einem Urteil vom 18.03.2021 mit der Kündigungsschutzklage einer klagenden Mitarbeiterin eines Friseurbetriebs zu befassen.


Die Klägerin war seit 15.10.2012 für die Beklagte in deren Friseurbetrieb zu einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von durchschnittlich 985,71 € tätig. Am 21.03.2020 wurde der Betrieb coronabedingt aufgrund behördlicheer Verfügung vom 20.03.2020 vorübergehend geschlossen.


Die Beklagte versuchte daraufhin, die Klägerin zu einer Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit zu bewegen.


Die Klägerin verlangte von der Beklagten insbesondere, ihr in einem solchen Fall den vollen Lohn weiterzuzahlen.


Nachdem eine Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit nicht zustande kam, erhielt die Klägerin im März 2020 zwei Kündigungsschreiben. Hiergegen erhob sie Kündigungsschutzklage.


Symbolbild Friseur

(Symbolbild)


Die Klägerin wandte insbesondere ein, die Kündigung würde gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstoßen:


"Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt."


Die Klage blieb erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg.


Das LAG führt insbesondere aus:


"Wie bereits das Arbeitsgericht ausgeführt hat, kann die auf die Ablehnung eines Änderungsangebotes gestützte Kündigung vor dem Hintergrund, dass -wie § 2 KSchG zeigt - eine Beendigungskündigung wegen der Ablehnung eines Änderungsangebotes sogar sozial gerechtfertigt sein kann, nicht schlechthin eine Maßregelung im Sinne des § 612a BGB sein. Dies kann nur unter besonderen Voraussetzungen gelten. Die Abgabe eines Änderungsangebotes durch den Arbeitgeber ist ebenso wie die Ablehnung dieses Angebotes durch den Arbeitnehmer Ausdruck der durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Vertragsfreiheit."


Hinweis:

Anhaltspunkte, dass im vorliegenden Fall Kündigungsschutz nach dem KSchG in Betracht kam, bestanden nicht.



(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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