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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LAG Rostock, 09.07.2021 - 3 Ta 18/21: Corona-Prämie: Rechtsweg bei Streit über Höhe der Prämie

Nach einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (LAG Rostock) vom 09.07.2021 ist für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Anwendungsbereich des § 150a Abs. 1 Satz 1 SGB XI über die Höhe der zu zahlenden Corona-Prämie für Pflegepersonal der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG eröffnet.


§ 150a Abs. 1 S. 1 SGB XI lautet:


"(1) Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen werden verpflichtet, ihren Beschäftigten im Jahr 2020 zum Zweck der Wertschätzung für die besonderen Anforderungen während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie eine für jeden Beschäftigten einmalige Sonderleistung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 und 8 zu zahlen (Corona-Prämie). ..."


Im vorliegenden Fall arbeitete der klagende Arbeitnehmer seit 2010 als Pflegefachkraftbei dem beklagten Verein.


Symbolbild Pflege

(Symbolbild)


Der Beklagte Verein vertrat die Auffassung, dass dem Kläger die Corona-Prämie nur anteilig zustünde, da er nur teilweise Arbeitsleistungen im Bereich des SGB XI und im Übrigen solche im Bereich des SGB IX erbracht hätte.


Vorab war zu klären, ob diese Streitgkeiten vor die Arbeits- oder aber vor die Verwaltungs- bzw. Sozialgerichte gehörte.


Der beklagte Verein rügte die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.


Das Arbeitsgericht (ArbG) bejahte die Zuständigkeit. Hiergegen legte der beklagte Verein sofortige Beschwerde ein.


Das ArbG half der Beschwerde nicht ab.


Das nunmehr zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde berufene LAG Rostock bejahte ebenfalls eine arbeitsgerichtliche Streitigkeit.


Denn bei dem vorliegenden Streit über die zutreffende Höhe der zu zahlenden Corona-Prämie handele es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis.


Insbesondere läge keine Streitigkeit aus dem Anwendungsbereich der sozialen Pflegeversicherung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG vor:


"Der genannten Auffassung steht bereits der eindeutige Wortlaut nach § 150a Abs. 1 Satz 1 SGB XI entgegen. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Corona-Prämie an die bei ihm auf arbeitsvertraglicher Ebene beschäftigten Pflegekräfte zu zahlen. Gemäß § 150a Abs. 7 SGB XI verfügt der Arbeitgeber lediglich über einen (Voraus-)Erstattungsanspruch." (Rdnr. 16)


Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde gemäß § 17a Abs. 4 S. 5 GVG die weitere Beschwerde zugelassen.



(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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