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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LAG Stuttgart, 10.05.2021 - 1 Sa 12/21: Zum Ausschluss der ordentlichen Kündigung für 37 Monate

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG Stuttgart) hatte sich in einem Urteil vom 10.05.2021 im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, ob bei einem zum Zwecke der Weiterbildung zum Facharzt abgeschlossenen Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit die ordentliche Kündigung bis zum einem Zeitpunkt von 42 Monaten nach Abschluss des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen werden kann.


Im entschiedenen Fall begann die Klägerin am 01.02.2016 ein Arbeitsverhältnis zur Weiterbildung zur Fachärztin für Dermatologie und Venerologie. Am 01.01.2017 kam es zu einem Betriebsübergang.


§ 11 des von Arbeitgeberseite vorformulierten Arbeitsvertrages sah - nach Ablauf der Probezeit - unter anderem folgende Regelung vor:


"b) Nach Ablauf der Probezeit wird die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf einen Zeitpunkt vor Ablauf des (Anmerkung: Das Datum wurde handschriftlich eingefügt) 31.07.2019 (42 Monate ab Beginn des Arbeitsverhältnisses) ausgeschlossen. Danach kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen ordentlich gekündigt werden. Für den Arbeitgeber aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften geltende längere Kündigungsfristen sind auch vom Arbeitnehmer einzuhalten."


Mit Datum vom 29.01.2018 erklärte die Klägerin die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2018.


Symbolbild Dermatologin

(Symbolbild)


Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 30.01.2018 mit, dass die Vertragslaufzeit bis zum 31.07.2019 vereinbart sei.


Die Parteien stritten anschließend um offene Lohnzahlung für Februar 2018 sowie - widerklagend - um Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe eines dreifachen Bruttomonatslohns.


Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht stellten sich auf die Seite der Klägerin.


Das LAG wies insbesondere darauf hin, dass es sich bei den Arbeitsbedingungen um AGB handele.


Die Klausel, die - im Anschluss an die Probezeit von 5 Monaten - im Ergebnis für 37 Monate die ordentliche Kündigung ausschlösse, stelle eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin im Sinne von § 307 BGB dar und sei daher unwirksam.


Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde zugelassen.



(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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