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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

LG Karlsruhe, 29.06.2021 - 19 S 4/21: Corona-Schutzmaßnahmen bei Unfallreparatur und Werkstattrisiko

Viele Werkstätten berechnen im Falle (unfallbedingter) Reparaturmaßnahmen für sog. Corona-Schutzmaßnahmen die Kosten von Desinfektionsaufwand und-material. Von Seiten der Geschädigten bzw. deren Haftpflichtversicherern oder Ersatzorganisationen wie etwa dem Deutsches Büro Grüne Karte e.V. werden diese Kostenpositionen selbst im Falle ansonsten unstreitig zu regulierenden Verkehrsunfällen nicht erstattet.


Dies führt zu einer Vielzahl von zivilgerichtlichen (Klein-)Verfahren, in denen um Bagatellbeträge gestritten wird.


Nunmehr erreichte in solches Verfahren das Landgericht (LG) Karlsruhe, welches mit Urteil vom 29.06.2021 zugunsten der Geschädigten entschied.


Symbolbild Verkehrsunfall

(Symbolbild)


In dem Berufungsverfahren ging es um einen Betrag von 77,94 €.


Er setzte sich zusammen aus den Rechnungspositionen „Schutzmaßnahmen Innenraum Covid19" in Höhe von 52,19 € netto und „Schutzmaterial Covid 19“ in Höhe von 15,00 € netto zuzüglich anteiliger Mehrwertsteuer.(16 %).


Die Reparatur wurde im August 2020 durchgeführt.


Die vollumfängliche Einstandspflicht war dem Grunde nach unstreitig.


Das LG berief sich letztlich auf die Grundsätze des sog. Werkstattrisikos:


"Nach dem die Desinfektionsmaßnahmen jedenfalls aus Sicht eines virologischen Laien sinnvoll und notwendig erscheinen, um während einer Pandemie eine für alle Beteiligten sichere Reparatur zu gewährleisten [...] und die Desinfektionsmaßnahmen zudem exakt den Umfang hatten, der in dem vor der Reparatur eingeholten Gutachten als notwendig angesehen wurde (zweimalige Schutzmaßnahmen im Umfang von insg.67,12 Euro

netto), durfte die Klägerin subjektiv von der Notwendigkeit dieser Maßnahmen ausgehen."


(Quelle: LG Karlsruhe, Urteil v. 29.06.2021 - 19 S 4/21; IWW-Mitteilung v. 27.07.2021)


(Eingestellt von Rechtsanwalt MIchael Kügler, Kassel)

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