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  • AutorenbildRechtsanwalt Michael Kügler

LSG Darmstadt, 07.05.2021 - L 9 AS 158/21 B ER: Corona - Kein Mehrbedarf für FFP2-Masken

Das Hessische Landessozialgericht (LSG Darmstadt) hatte sich - anlässlich eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Eilverfahren) - in einem Beschluss vom 07.05.2021 mit der Frage zu befassen, ob ein Leistungsbezieher nach dem SGB II ("Hartz IV") einen Anspruch auf Übernahme eines sog. Mehrbedarfs für den Bezug von FF2-Masken hat.


Wie das LSG entschied, stand dem Antragsteller ein solcher Anspruch nicht zu.


Denn nach § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II wird ein Mehrbedarf (nur) anerkannt, wenn im Einzelfall ein unabwendbarer, laufender, nicht nur einmaliger Bedarf besteht:


Symbolbild Maske

(Symbolbild)


§ 21 Abs. 6 SGB II lautet:


"(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht."


Im vorliegenden Fall läge bereits kein im Einzelfall vorliegender besonderer Bedarf vor.


Es müsse sich nämlich um einen Mehrbedarf im Verhältnis zum "normalen" Regelbedarf handeln.


Im konkreten Fall sei aber gerade nicht ersichtlich, dass der Leistungsbezieher einen besonderen Bedarf an FFP2-Masken habe, der über den Bedarf aller SGB II-Bezieher hinausgehe.


Im Übrigen sei der Bedarf auch nicht unabweisbar. Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür seien nicht erfüllt


Schließlich wies das LSG auch auf § 70 SGB II hin, wonach es aus Anlass der Coronra-Pandemie zu einer Einmalzahlung an die Leistungsbezieher komme.



(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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