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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

OVG Lüneburg, 22.06.2022 - 14 ME 258/22: kein Zwangsgeld wegen Pflicht für Impfnachweis zulässig

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG Lüneburg) musste sich in eimem Beschluss vom 22.06.2022 mit der Frage befassen, ob die Verpflichtung von Personen, die in bestimmten gesundheitsbezogenen Einrichtungen tätig sind, ihre Impfung gegen das Corona-Virus nachzuweisen, mittels Zwangsgeld durchgesetzt werden kann.


Die Entscheidung erging in einem Eilverfahren.


Die Antragstellerin arbeitete in einem Seniorenheim. Offenbar war sie nicht geimpft, so dass deren Arbeitgeber eine entsprechende Mitteilung an den Landkreis machte.


Symbolbild Impfung

(Symbolbild)


Dieser ordnete daraufhin unter Berufung auf § 20a Abs. 5 S. 1 IfSG die Vorlage von Impfnachweisen an. Zugleich wurde ein Zwangsgeld angedroht.


Dies war nach Auffassung des OVG unzulässig. Denn die Antragstellerin würde (mittelbar) dazu verpflichtet, sich innerhalb der gesetzten Fristen impfen zu lassen. Hierzu gäbe es aber keine Rechtsgrundlage. Die im allgemeinen Sprachgebrauch als "einrichtungsbezogene Impflicht" bezeichnete einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht sei nämlich gerade keine Pflicht, sich impfen zu lassen.


Das Gesundheitsamt habe vielmehr nach dem Gesetz (nur) die Möglichkeit, bei Nichtvorlage des Nachweises ein Betretens- oder Tätigkeitsverbot auszusprechen.


(Quelle: OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.06.2022, 14 ME 258/22; Pressemitteilung v. 22.06.2022)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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