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  • AutorenbildRechtsanwalt Michael Kügler

VG Aachen 27.04.2021 - 9 L 241/21: Eilantrag gegen Corona-Selbsttests an Schule abgelehnt

Das Verwaltungsgericht (VG) Aachen lehnte mit Beschluss vom 27.04.2021 in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Eilantrag zweier Schüler aus Euskirchen ab, mit dem diese den Einsatz von Corona-Selbsttests abwehren wollten, die Natriumazid enthalten.


Im entschiedenen Fall machten die Schüler insbsondere geltend, dass bei unsachgemäßer Anwendung trotz Aufsicht von diesen Tests eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ausgehe. Sie wollten daher ohne Selbsttest am Präsenzunterricht teilnehmen.


Nach der derzeitigen, für den Schulort geltenden Corona-Betreuungsverordnung werden wöchentlich zwei Corono-Selbsttests durchgeführt. Demnach dürfen am schulischen Präsenzunterricht nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die an dem jeweils letzten für sie vorgesehenen Corona-Selbsttest mit negativem Ergebnis teilgenommen haben oder zu diesem Zeitpunkt einen Nachweis über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende vergleichbare Testung vorgelegt haben. Wer nicht getestet ist, darf nicht am Unterricht teilnehmen.


Symbolbild Schulkinder

(Symbolbild)


Das VG wies in seiner Begründung darauf hin, dass die verwendeten Selbsttests nicht mit wesentlichen gesundheitlichen Risiken verbunden seien. Insbesondere läge die Konzentration des Stoffes Natriumazid, der in der sog. Pufferlösung Verwendung fände, bei der Hälfte des Grenzwertes, der vor Gefahren des Verschluckens schützen soll, und bei einem Zwanzigstel des Grenzwertes für Haut- oder Augenkontakt.


Im Übrigen bestehe für die Schüler keine Pflicht, an dem Test teilzunehmen. Ohne Testteilnahme bliebe immer noch eine Beschulung in Form des Distanzunterrichts. Die Schulleitung sei verpflichtet, einen angemessenen Distanzunterricht anzubieten.


Der Beschluss erging erstinstanzlich. Gegen ihn ist Beschwerde zum Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG Münster) zulässig.


(Quelle: VG Aachen, Beschluss v. 27.04.2021, 9 L 241/21; Pressemitteilung v. 27.04.2021)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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