VG Arnsberg, 13.04.2021 - 6 L 291/21: Eilrechtsschutz gegen Corona-Ausgangssperre erfolgreich
Das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg hatte in einem Eilverfahren (Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) über eine nächtliche Ausgangsbeschränkung (täglich von 21 Uhr bis 5 Uhr) zu entscheiden. Mit Beschluss vom 13.04.2021 gab es einem entsprechenden Eilantrag gegen die Ausgangsbeschränkung statt.
Im entschiedenen Fall hatte der Kreis Siegen-Wittgenstein mit Allgemeinverfügung vom 09.04.2021 eine Ausgangsbeschränkung erlassen.
Das VG meldete allerdings ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Regelung an.
Es sei zwar zutreffend, dass der Kreis angesichts der drohenden Überlastung des Gesundheitswesens (bei einer 7-Tages-Inzidenz von knapp 200) mit einer Ausgangsbeschränkung einen legitimen Zweck verfolge und eine solche auch grundsätzlich ein geeignetes Mittel zur Pandemiebekämpfung durch Kontaktreduzierung sei.

(Symbolbild)
Doch stelle das Infektionsschutzgesetz in seiner derzeitigen Fassung hohe Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme. Sie komme nur in Betracht, wenn ansonsten eine wirksame Eindämmung des Infektionsgeschehens "erheblich" gefährdet sei.
Das VG bezieht sich hierbei offenbar auf den derzeitigen § 28a Abs. 2 IfSG, wo es heißt:
"(2) Die Anordnung der folgenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 ist nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre:
[...]
2. Anordnung einer Ausgangsbeschränkung nach Absatz 1 Nummer 3, nach der das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zeiten oder zu bestimmten Zwecken zulässig ist,
[...]
.
Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 15 dürfen nicht zur vollständigen Isolation von einzelnen Personen oder Gruppen führen; ein Mindestmaß an sozialen Kontakten muss gewährleistet bleiben."
Diese erhebliche Gefährdung sei in der Allgemeinverfügung nicht hinreichend dargelegt. Im Übrigen geht das VG davon aus, dass ohnehin Vieles für eine nur sehr begrenzte Wirkung der Ausgangsbeschränkung spräche. Ohnehin seien private Kontakte bereits zuvor stark eingeschränkt worden. Der Kreis hätte im Übrigen, woran es fehle, begründen müssen, warum gerade private Kontakte zur Nachtzeit einen ins Gewicht fallenden Anteil am Infektionsgeschehen hätten. Ein Einfluss gerade (bloß) nächtlicher Ausgangsbeschränkungen sei auch nicht offenkundig. Die Studienlage sei nicht eindeutig. Auch die Argumentation des Kreise, wonach nächtliche Ausgangsbeschränkungen die Kontrolle von Schutzmaßnahmen erleichtere, sei angesichts der Vielzahl und Reichweite der in der Allgemeinverfügung enthaltenen Ausnahmen zweifelhaft.
Gegen die Entscheidung des VG kann Rechtsmittel beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG Münster) eingelegt werden.
(Quelle: VG Arnsberg, Beschluss v. 13.04.2021, 6 L 291/21; Pressemitteilung v. 13.04.2021)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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