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  • AutorenbildRechtsanwalt Michael Kügler

VG Frankfurt/Main, 09.07.2021 - 5 L 1908/21.F: Madeira - Quarantäneanordnung für Reiserückkehrerin?

Mit Beschluss vom 09.07.2021 hob das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Quarantäneanordnung für eine Reiserückkehrerin aus Madeira/Portugal auf.


Im entschiedenen Fall war die Antragstellerin am 26.06.2021 nach Madeira und am 03.07.2021 wieder zurück nach Deutschland, jeweils per Direktflug, gereist.


Die Antragstellerin ist seit 11.06.2021 vollständig geimpft.


Die Antragstellerin legte bei der Wiedereinreise nach Deutschland einen negativen PCR-Test vor.


Symbolbild Portugal

(Symbolbild)


Das Gesundheitsamt der Stadt Frankfurt am Main ordnete eine 14tägige Quarantäne, ohne Möglichkeit der Verkürzung, an. Es berief sich auf § 4 Abs. 2 S. 5 Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV):


"Für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, beträgt der Zeitraum in Abweichung von Satz 1 vierzehn Tage, Satz 2 findet keine Anwendung."


Zum Zeitpunkt der Einreise (03.07.2021) sei Portugal noch als "Virusvariantengebiet" eingestuft gewesen.


Dieser Status galt allerdings nicht durchgehend, sondern "nur" vom 29.06.2021 bis 06.07.2021. Insofern heißt es - Abruf vom 13.07.2021 - beim RKI unter Hochinzidenzgebiete auf https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html:


"Portugal inkl. der autonomen Regionen Madeira und Azoren - (Hochinzidenzgebiet seit 7. Juli 2021; Virusvariantengebiet von 29. Juni 2021 bis 6. Juli 2021)"


Seit dem 07.07.2021 ist Madeira also (nur) Hochinzidenzgebiet.


Das VG wies darauf hin, dass die Antragstellerin aus Gründen der Gleichbehandlung mit denjenigen Personen gleichgestellt werden müsste, die ab 07.07.2021 - also vier Tage später - eingereist sind. Es sei kein Grund ersichtlich, warum sie anders behandelt werden sollte, nur weil sie bereits am 03.07.2021 einreiste.


Für eine Ungleichbehandlung müsste ein nachvollziehbarer Grund bestehen. Die vollständig geimpfte und darüber hinaus negativ getestete Antragstellerin hätte die Quarantäne in Gänze vermeiden können, wenn sie schlicht vier Tage später eingereist wäre. Warum sie gegenüber einer Person, die unmittelbar nach Rückstufung nach Deutschland einreiste, "gefährlicher" sei, sei nicht nachvollziehbar.


Gegen den Beschluss ist für die unterlegene Seite Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH Kassel) möglich.


(Quelle: VG Frankfurt/Main, Beschluss v. 09.07.2021, 5 L 1908/21.F; Pressemitteilung Nr. 022/2021 v. 12.07.2021)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)



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