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Arbeitszeitkonto | Region: Kassel | Nordhessen

 

Rechtsanwalt Michael Kügler berät und vertritt bei Fragen rund ums Arbeitszeitkonto!

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler, Kassel-Fuldabrück

"Ich bin Ihr Ansprechpartner zum Arbeitszeitkonto

Sie haben Fragen zum richtigen Führen eines Arbeitszeitkontos?

 

Egal ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber - Nehmen Sie Kontakt auf!"

Dezernat Rechtsanwalt Michael Kügler (Fachanwalt für Arbeitsrecht), Kassel

Arbeitszeitskonto

 

 
Begriff des Arbeitszeitkonto

 

Ein Arbeitszeitkonto ist ein Mittel zur Flexibilisierung der Arbeitszeit. Es drückt aus, in welchem Umfang der Arbeitnehmer Arbeit geleistet hat und deshalb Vergütung beanspruchen kann, bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte Vergütung erbringen muss (BAG, Urteil v. 28.07.2010, 5 AZR 521/09, Rdnr. 13). Letztlich drückt das Arbeitszeitkonto somit nur in anderer Form den Vergütungsanspruch aus (vgl. BAG, Urteil v. 13.02.2002, 5 AZR 470/00, Rdnr. 25).

 

Nach einer Studie aus 2012 verfügt fast jeder zweite Arbeitnehmer in Deutschland über ein Arbeitszeitkonto.

 

 

Regelungen über das Arbeitszeitkonto

 

Grundlage für die Ausgestaltung eines Arbeitszeitkonto sind regelmäßig Regelungen auf betrieblicher oder tariflicher Ebene. Dabei hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber das Arbeitszeitkonto entsprechend der (wirksam vereinbarten) Regelungen korrekt führt (BAG, Urteil v. 21.03.2012, 5 AZR 676/11, Rdnr. 27).

 

Will der Arbeitgeber zum Beispiel Minusstunden in das Arbeitszeitkonto einbuchen, so ist es nicht ausreichend, dass hierfür eine materiellrechtliche Grundlage besteht. Vielmehr muss daneben auch die Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) über das Arbeitszeitkonto eine solchen Abzug vorsehen (BAG, Urteil v. 21.03.2012, 5 AZR 676/11, Rdnr. 20)

 

 

Insolvenzschutz beim Arbeitszeitkonto?

 

Der Insolvenzschutz richtet sich grundsätzlich nach § 7e Abs. 1 SGB IV:

 

"(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Vereinbarung nach § 7b durch den Arbeitgeber zu erfüllende Vorkehrungen, um das Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages gegen das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers vollständig abzusichern, soweit 1.ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht und wenn2.das Wertguthaben des Beschäftigten einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann ein von Satz 1 Nummer 2 abweichender Betrag vereinbart werden."

 

Voraussetzung ist allerdings, dass das Arbeitszeitkonto ein solches ist, das unter den Begriff der "Wertguthabenvereinbarung" des § 7b SGB IV fällt. Dies trifft insbesondere nach § 7b Nr. 2 SGB IV auf viele Arbeitszeitkonten nicht zu. Im Gegensatz zu Lang- und Lebensarbeitszeitkonten sind Kurzarbeitszeitkonten nicht abgesichert.

 

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die umfangreichen Regelungen in den §§ 7b ff. SGB IV verwiesen.

 

 

Aktuelle Rechtsfragen (Auswahl)

 

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Rechtsanwalt in Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)
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