Dr. Mayer & Kügler
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Betriebsrat | Region: Kassel | Nordhessen
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Dezernat Rechtsanwalt Michael Kügler (Fachanwalt für Arbeitsrecht), Kassel
Betriebsrat
Begriff
Nach § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG gilt:
"In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt."
Allerdings werden Betriebsräte nicht "von Amts wegen" gebildet. Wie sich aus § 17 BetrVG ergibt, muss vielmehr die Initiative (letztlich) von Belegschaftsseite ausgehen.
Die Anzahl der Mitglieder des Betriebsrats bestimmt sich nach der Betriebsgröße (näher § 9 BetrVG).
Die Mitglieder des Betriebsrats werden in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt; die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt (näher §§ 13, 14, 14a BetrVG).
Als Betriebsrat bezeichnet das Gesetz nur das Gremium. Die ins Gremium gewählten Personen heißen Mitglieder des Betriebsrats. Umgangssprachlich wird häufig auch das einzelne Mitglied (verkürzt) als Betriebsrat bezeichnet.
Das Gesetz unterscheidet drei Arten von Betriebsräten:
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den (örtlichen) "Betriebsrat" (§§ 1 Abs. 1, 9 BetrVG)
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den "Gesamtbetriebsrat": er ist zu bilden, wenn in einem Unternehmen mehrere (örtliche) "Betriebsräte" bestehen (§ 47 BetrVG)
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den "Konzernbetriebsrat": er kann gebildet werden, wenn in einem Konzenrunternehmen die Gesamtbetriebsräte dies beschließen (§ 54 Abs. 1 BetrVG)
Rechte und Pflichten der Betriebsräte
Die (örtlichen) Betriebsräte haben im wesentlichen folgende Rechte und Pflichten:
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regelmäßige, mindestens monatliche Besprechungen mit dem Arbeitgeber (näher § 74 BetrVG)
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Überwachung der ordnungsgemäßen Behandlung der Betriebsangehörigen (näher § 75 BetrVG)
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Mitwirkung in der Einigungsstelle (näher § 76 BetrVG)
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Mitwirkung bei Betriebsvereinbarungen (näher § 77 BetrVG)
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Geheimhaltungspflicht bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und deren arbeitgeberseitiger Bezeichnung als geheimhaltungsbedürftig (näher § 79 BetrVG)
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"allgemeine Aufgaben" des § 80 BetrVG
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Mitwirkung bei Arbeitnehmer-Beschwerden (näher § 85 BetrVG)
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Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG
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Mitwirkung bei freiwilligen Betriebsvereinbarungen (näher § 88 BetrVG)
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Mitwirkung beim Arbeits- und betrieblichen Umweltschutz (näher § 89 BetrVG)
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Unterrichtungs- und Beratungsrechte nach § 90 BetrVG
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Mitbestimmungsrecht nach § 91 BetrVG
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arbeitgeberseitige Unterrichtung über Personalplanung (näher § 92 BetrVG)
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Mitwirkung bei Beschäftigungssicherung und Ausschreibung von Arbeitsplätzen (näher §§ 92a f. BetrVG)
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Zustimmungsrecht bei Personalfragebögen und Beurteilungsgrundsätzen (näher § 94 BetrVG)
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Zustimmungsrecht bei Auswahlrichtlinien (§ 95 BetrVG)
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Mitwirkung bei berufsbildung (näher §§ 96 ff. BetrVG)
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Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen (näher § 99 ff. BetrVG)
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Anhörungsrecht bei Kündigung (§ 102 BetrVG)
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Zustimmungsrecht bei bestimmten, besonderen Kündigungen, zum Bespiel außerordentlichen Kündigungen von Mitgliedern des Betriebsrats (näher § 103 BetrVG)
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Verlangen nach Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer (näher § 104 BetrVG)
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Information über bestimmte Änderungen bei leitenden Angestellten (näher § 105 BetrVG)
Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrat bestimmt sich grundsätzlich nach
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§ 50 BetrVG:
"(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmenoder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen,
eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis
vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."
Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats bestimmt sich nach
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§ 58 BetrVG:
"(1) Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."
Prozessuale Fragen
Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat werden vor den Arbeitsgerichten im sog. Beschlussverfahren ausgetragen (näher §§ 2a Abs.1 Nr. 1, 80 ff. ArbGG).
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