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AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

BGH, 06.06.1972 - VI ZR 49/71: Schadensersatz - Vorsteuerabzugsberechtigung mindert Anspruch

Nach ständiger Rechtsprechung, insbesondere nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) v. 06.06.1972, muss ein Vorsteuerabzusgberechtigter von der Möglichkeit Gebrauch machen, die vom ihm gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer gegenüber den Finanzbehörden geltend zu machen.

Entsprechend kürzt sich ein etwaiger Schadensersatzbetrag um den Umsatzsteueranteil.

Symbolbild Autoreparatur

(Symbolbild)

Dies folgert der BGH aus den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs:

"Der Bundesgerichtshof hat schon mehrmals entschieden, daß ein auf den Schaden anzurechnender Vorteil auch dann gegeben ist, wenn infolge der Schädigung die von dem Geschädigten an sich geschuldeten Steuern wegfallen oder gemindert sind (...). Dieser Grundsatz muß in der gleichen Weise gelten, wenn die Steuerschuld des Geschädigten nicht automatisch wegfällt oder sich mindert, sondern wenn dazu, wie im vorliegenden Falle, die Erklärung des Geschädigten erforderlich ist, daß er die gezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehe, sie also mit seiner Steuerschuld verrechne. Daher muß auch die für die Reparatur eines Kraftfahrzeugs gezahlte Mehrwertsteuer bei der Berechnung des vom Schädiger zu ersetzenden Schadens außer Betracht bleiben, wenn der Halter des für Geschäftszwecke benutzten Fahrzeugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist."

(Quelle: BGH, Urteil v. 06.06.1972, VI ZR 49/71)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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