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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 21.09.1999 - 9 AZR 893/98: Arbeitszeugnis darf gefaltet übersandt werden, falls "kopierfähig"

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 21.09.1999 erfüllt ein Arbeitgeber seine Pflicht zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses auch mit einem Zeugnis, welches er - zwecks Einwurf in einen Briefkasten - zweimal faltet, wenn das Originalzeugnis "kopierfähig" ist und sich die Knicke nicht auf den Kopien abzeichnen.

Im entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer vom 01.04.1994 bis 31.12.1995 bei der Arbeitgeberin als Assistent der Geschäftsleitung beschäftigt. Es kam zu einem Kündigungsschutzprozess, den die Parteien durch einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Kassel vom 30.10.1995 beilegten.

Nach dem Vergleich war die Arbeitgeberin unter anderem verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.

Symbolbild Briefkasten

(Symbolbild)

Nach Erteilung des Zeugnisses kam es zu einem Zeugnisberichtigungsstreit. Dieser endete mit einem Urteil des ArbG Kassel vom 30.10.1997. Demnach hatte die Arbeitgeberin das Zeugnis in einigen Punkten zu berichtigen.

Im weiteren Verlauf warf schließlich der Geschäftsführer ein berichtigtes Zeugnis in den Briefkasten des Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers ein. Er verwendete hierzu einen einen Umschlag der Größe DIN lang (ein Drittel DIN A4). Das Zeugnis war deshalb zweimal gefaltet.

Der Arbeitnehmer vertrat unter anderem die Auffassung, dass die zweifache Faltung unzulässig sei und das Zeugnis entwerten würde. Außerdem beanstandete er die Unterschrift unter dem Zeugnis. Er betrieb daher weiter die Zwangsvollstreckung gegen die vormalige Arbeitgeberin.

Die Arbeitgeberin erhob Vollstreckungsgegenklage.

Die Vollstreckungsgegenklage war in allen Instanzen erfolgreich.

Insbesondere das BAG führte unter anderem Folgendes aus:

"Zwar wird im Schrifttum vertreten, das Falten eines Zeugnisses sei nicht nur eine grobe Ungehörigkeit, sondern der Arbeitgeber verletze seine Fürsorgepflicht. ..." (Rdnr. 23)

"Das überzeugt jedoch nicht. Der Arbeitgeber hat die geschuldete Leistung erbracht, wenn das erteilte Arbeitszeugnis geeignet ist, dem Arbeitnehmer bestimmungsgemäß als Bewerbungsunterlage zu dienen. Da schriftlichen Bewerbungen regelmäßig Zeugnisablichtungen beigefügt werden, muß das Originalzeugnis kopierfähig sein. Sicherzustellen ist außerdem, daß saubere und ordentliche Kopien gefertigt werden können. Das ist nicht gewährleistet, wenn sich zB. die Falzungen auf den Kopien durch quer über den Bogen verlaufende Schwärzungen abzeichnen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 561 ZPO) ist das hier aber nicht der Fall." (Rdnr. 24)

Auch die Einwände gegen die Unterschrift wurden zurückgewiesen.

(Quelle: BAG, Urteil v. 21.09.1999, 9 AZR 893/98)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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