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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LAG Rheinland-Pfalz, 17.02.2016 - 4 Sa 202/15: Befristete Arbeitsverträge im Profifußball wirksam

Ausweislich einer Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (LAG Mainz) vom 17.02.2016 sind befristete Arbeitsverträge zwischen einem Fußballverein der ersten Bundesliga und einem Lizenzspieler zulässig, wenn die Befristung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Im entschiedenen Fall bejahte das LAG einen solchen Grund aufgrund der "Eigenart der Arbeitsleistung".

Hintergrund der Entscheidung bildet ein Rechtsstreit zwischen dem Fußballverein Mainz 05 und einem seiner Lizenzspieler.

Der befristete Vertrag sah ein Arbeitsende zum 30.06.2014 vor. Der betroffene Lizenspieler, der beim beklagten Verein aufgrund befristeter Verträge seit 01.07.2009 als Torhüter tätig war, hielt die Befristung für unwirksam und erhob fristgerecht Entfristungsklage (Befristungskontrollklage).


Symbolbild Fußballspiel

(Symbolbild)

Die Klage hatte beim Arbeitsgericht (ArbG) Mainz, Urteil v. 19. 03.2015, 3 Ca 1197/14, insoweit erstinanzlich Erfolg.

Das LAG ging dagegen von einer wirksamen Befristung aus. Denn nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG gilt:

"(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

...

4.die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,

..."

Das LAG entschied den Rechtsfall insoweit abweichend vom ArbG Mainz. Es ließ aber die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zu.

(Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 17.02.2016, 4 Sa 202/15; Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.02.2016)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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