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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 24.08.2016 - 5 AZR 703/15: Zu Ausschlussfristen (in AGB) bei Mindestentgelten

In einer Entscheidung vom 24.08.2016 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist einer Pflegehilfskraft (Klägerin) zu entscheiden.

Die Klägerin war vom 15.07. bis 15.12.2013 bei dem Beklagten in der ambulanten Pflege als Arbeitnehmerin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis fiel in den Anwendungsbereich der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV). Gemäß § 2 PflegeArbbV galten somit die dort festgelegten Mindestentgelte.

Nach § 9 S. 3 AEntG war weiter Folgendes festgelegt:

"Ausschlussfristen für die Geltendmachung des Anspruchs können ausschließlich in dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag nach den §§ 4 bis 6 oder dem der Rechtsverordnung nach § 7 zugrunde liegenden Tarifvertrag geregelt werden; die Frist muss mindestens sechs Monate betragen."

Über § 11 AEntG galt diese Vorschrift entsprechend für die PflegeArbbV.


Symbolbild Pflegekraft

(Symbolbild)

Dort ist in Bezug auf Ausschlussfristen in § 4 PflegeArbbV folgende Regelung beinhaltet:

"Die Ansprüche auf das Mindestentgelt verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden."

Der Arbeitsvertrag der Klägerin enthielt dagegen als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) eine Regelung, wonach alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei nach der Fäligkeit schriftlich erhoben werden. Bei Ablehnung oder Nichtäußerung der Gegenpartei innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung sollte eine gerichtliche Geltendmachung innerhalb von drei Monaten erforderlich sein.

Die Klägerin machte mit am 02.06.2014 anhängig gemachter Klage gegen den Beklagten offene Entgeltersatzansprüche für den Zeitraum vom 19.11. bis 15.12.2013 geltend. Der Beklagte berief sich auf die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist.

Das BAG stellte zunächst fest, dass die im vom Beklagten als AGB gestellten Arbeitsvertrag enthaltene Verfallklausel gegen § 9 S. 3 AEntG verstoße und deshalb unwirksam sei, so dass der Anspruch auf das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV nicht wegen Versäumung der vertraglichen Ausschlussfrist erloschen war.

Darüber hinaus könne die Klausel aber auch nicht wegen anderer Ansprüche aufrechterhalten werden, weil dies gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoße.

(Quelle: BAG, Urteil v. 24.08.2016, 5 AZR 703/15; Pressemitteilung Nr. 44/16)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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