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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 20.06.2018 - 5 AZR 377/17: Zur Wirksamkeit tariflicher Ausschlussfristen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sin in einem Urteil vom 20.06.2018 mit der Frage zu befassen, inwieweit eine tarifliche Ausschlussfrist dem Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 Abs. 1 EFZG) entgegengehalten werden kann.

§ 3 Abs. 1 EFZG lautet:

"(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder

2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist."

Dieser Anspruch ist - zugunsten des Arbeitnehmers - nach § 12 EFZG unabdingbar.

§ 12 EFZG lautet:

"Abgesehen von § 4 Abs. 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers oder der nach § 10 berechtigten Personen abgewichen werden."

(Symbolbild)

Das BAG entschied nun, dass trotz der Unabdingbarkeit der Anspruch auf Entgeltfortzahlung grundsätzlich einer tariflichen Ausschlussfrist unterworfen werden kann.

Eine Einschränkung ergibt sich allerdings aus dem MiLoG: Demnach ist eine tarifliche Ausschlussfrist insoweit unwirksam, als sie den während der Arbeitsunfähigkeit weiterzuzahlenden gesetzlichen Mindestlohn umfasst.

Im entschiedenen Fall ging es um das Arbeitsverhältnis eines gewerblichen Arbeitnehmers eines Bauunternehmens. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die tariflichen Bestimmungen des für allgemeinverbindlich erklärten BRTV-Bau Anwendung. Damit galt auch die Ausschlussfrist des § 14 BRTV-Bau.

Das BAG arbeitete nun heraus, dass tarifliche Ausschlussklauseln insoweit unwirksam sind, als sie die Geltendmachung des im Krankheitsfalls fortzuzahlenden Mindestlohns betreffen.

Es wies auch darauf hin, dass anders als bei arbeitsvertraglichen, als AGB vereinbarten Ausschlussfristen, tarifliche Regelungen nach § 310 Abs. 4 S. 1 BGB nicht der Transparenzkontrolle unterfielen.

(Quelle: BAG, Urteil v. 20.06.2018, 5 AZR 377/17; Pressemitteilung Nr. 33/18)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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