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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BVerfG, 30.05.2018 - 1 BvR 1149/17: Zur Meinungsfreiheit im Arbeitsrecht

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 30.05.2018 war eine Urteilsverfassungsbeschwerde gegen zwei arbeitsgerichtliche Entscheidungen nicht erfolgreich. Die entsprechende Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

Im entschiedenen Fall hatte ein seit mehreren Jahren beschäftigter Arbeitnehmer in einer später für nichtig befundenen Betriebsratswahl ein Mandat erlangt. Nach Feststellung der Nichtigkeit wurde der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin aus anderen Gründen freigestellt und schließlich gekündigt.

Symbolbild Schreiben

(Symbolbild)

Der Arbeitnehmer reagierte auf diese Kündigung mit einem Schreiben an die Belegschaft. In diesem äußerte er sich nachteilig über den Betriebsleiter. Dieser würde unter anderem Beschäftigte "wie Zitronen auspressen" und verschiedene Gruppen von Beschäftigten gegeneinander "ausspielen". Zum Teil würde mit Hoffnungen der Beschäftigten "brutal gespielt". Das Schreiben schloss mit folgendem Satz als Zitat:

„Wer heute einem Übel teilnahmslos zuschaut, kann schon morgen selbst Opfer des Übels werden.“

Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich, zum zweiten Mal.

Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) hielten zwar nicht die außerordentliche, wohl aber die hilfsweise ordentliche Kündigung für wirksam.

Der Arbeitnehmer sah im Wesentlichen sein Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt.

Art. 5 Abs. 1 GG:

"(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt."

Das BVerfG setzte sich zwar kritisch mit einzelnen Begründungselementen der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen auseinander. Im Ergebnis hielt es aber deren Auffassung, dass die ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt sei, im vorliegenden Fall - auch unter Berücksichtigung der Meinungsäußerungsfreiheit - für "vertretbar".

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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