top of page
AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BSG, 30.08.2018 - B 11 AL 15/17 R: Zur Bemessung des Arbeitslosengeldes bei (längerer) Freistellung

Wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 30.08.2018 entschied, ist auch die während einer Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung bei der Bemessung der Höhe des Arbeitslosengeldes einzubeziehen.

Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin, eine Pharmareferentin, mit ihrer Arbeitgeberin ihr Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet. Darin war unter anderem geregelt, dass die Klägerin bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses - für ein Jahr - unwiderruflich von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt wurde.

Symbolbild Pharmareferentin

(Symbolbild)

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezog die Klägerin noch für gut ein Jahr Krankentagegeld. Danach kam es zum Bezug von Arbeitslosengeld.

Allerdings vertrat die Bundesagentur für Arbeit die Auffassung, dass das während der Freistellung gezahlte Arbeitsentgelt nicht zu berücksichtigen sei, da das Beschäftigungsverhältnis faktisch bereits mit Beginn der Freistellung geendet habe. Im Ergebnis kam es dadurch der Höhe nach zu einem geringeren Arbeitslosengeldanspruch.

Zu Unrecht, wie das BSG befand:

Maßgebend für die Bemessung des Arbeitslosengeldes gemäß § 150 Abs. 1 S. 1 SGB III sei der Begriff der Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinne.

(Quelle: BSG, Urteil v. 30.08.2018, B 11 AL 15/17 R; Pressemitteilung )

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


Lontakt zum Kanzleisekretariat
Wir sind für Sie da!

Telefon:

0561 / 540 860-30

Fax:

0561 / 540 860-32

Email:

kanzlei [at] mayer-kuegler.de

Formular:

Kontaktformular

Rechtsanwalt in Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)
bottom of page