BAG, 25.02.2020 - 1 ABR 40/18: Keine Entscheidung über Mitbestimmungsrecht bei Twitter-Account
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) traf am 25.02.2020 in einem Streit über die Reichweite der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei der Nutzung eines Twitter Accounts durch den Arbeitgeber keine Entscheidung.
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein unternehmensübergreifend gebildeter Gesamtbetriebsrat die Arbeitsgerichtsbarkeit im Wege eines Beschlussverfahrens (§§ 80 ff. ArbGG) angerufen und Mitbestimmungsrechte geltend gemacht. Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit durch Tochtergesellschaften in 30 Betriebsstätten Lichtspieltheater in Form so genannter Multiplex-Kinos.
(Symbolbild)
Das Landesarbeitsgericht Hamburg (LAG Hamburg) hatte dem Begehren des Betriebsrats mit Beschluss vom 13.09.2018, 2 TaBV 5/18 teilweise stattgeben.
Im Wesentlichen ging es hierbei im Zusammenhang mit einer sog. "Antwort"-Funktion um die Frage des Vorliegens einer technischen Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG lautet:
"(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
[...]
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
[...]"
Das BAG konnte sich indes aus verfahrensrechtlichen Gründen mit den hierbei aufgeworfenen Fragen inhaltlich nicht auseinandersetzen. Denn die Errichtung des antragstellenden Gesamtbetriebsrats war aus tarifrechtlichen Gründen nicht wirksam.
Der Antrag des Gesamtbetriebsrates war daher bereits unzulässig. Auf seine Begründetheit kam es daher nicht an.
(Quelle: BAG, Beschluss v. 25.02.2020, 1 ABR 40/18; Pressemitteilung Nr. 9/20)
(Erstellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)