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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 13.05.2020 - 4 AZR 489/19: Mehr Arbeitsentgelt bereits kraft beiderseitiger Tarifbindung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste sich in einer Entscheidung vom 13.05.2020 mit einer auf den ersten Blick kurios anmutenden Situation befassen:

Im entschiedenen Fall waren sowohl Arbeitnehmerin, als auch Arbeitsgeberin Mitglied zweier Tarifvertragsparteien. Namentlich war die Klägerin Mitglied der IG Metall.

Im Jahre 2015 schlossen nun die IG Metall und die - zuvor nicht tarifgebundene - Arbeitgeberin einen Mantel- und einen Entgeltrahmentarifvertrag.

Grundsätzlich wäre nun an die Bestimmung des § 3 Abs. 1 TVG, die wie folgt lautet, zu denken:

"(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist."

Ferner auch an § 4 Abs. 1 TVG:

"(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen."

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Den Tarifvertragsparteien war diese unmittelbare Bindung offenbar selbst nicht "ganz geheuer", jedenfalls sahen sie in dem Tarifwerk eine Klausel vor, wonach die Geltung der tarifvertraglichen Ansprüche davon abhängen sollte, "dass die Einführung des Tarifwerks auch arbeitsvertraglich nachvollzogen wird".

Entsprechend wurde der klagenden Arbeitnehmerin auch ein Angebot auf Abschluss eines geänderten Arbeitsvertrages unterbreitet, der uunter anderm eine Bezugnahmeklausel entsprechend den tarifvertraglichen Regelungen vorsah.

Die Klägerin nahm im diesen geänderten Arbeitsvertrag nicht an. Ihr behagten wohl einige der weiteren Änderungen nicht (siehe näher Berufungsurteil des Hessischen Landesarbeitgerichts vom 17.01.2019 - 5 Sa 408/18).

Allerdings war sie der Auffassung, dass sie sich gleichwohl auf die (höheren) Tarifentgelte berufen könne und verlangte Zahlung von Differenzentgelt auf der Grundlage der Bestimmungen des Mantel- und Entgeltrahmentarifvertrags.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main (Hessisches Landesarbeitgericht) entschieden unterschiedlich.

Das BAG stellte sich auf die Seite der Klägerin. Dieser stünden schon aufgrund der beiderseitigen Tarifgebundenheit die Ansprüche aus den Tarifverträgen zu. Die Tarifvertragsparteien könnten die Geltung dieser Ansprüche nicht von individualrechtlichen Umsetzungsmaßnahmen der Arbeitsvertragsparteien abhängig machen. Ein solches Ansinnen läge außerhalb der tariflichen Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien.

(Quelle: BAG, 13.05.2020, 4 AZR 489/19; Pressemitteilung Nr. 14/20)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)


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