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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 4/19: Geltung einer Betriebsvereinbarung nicht von Abstimmung abhängig

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einer Entscheidung vom 28.07.2020 mit einer im Jahr 2007 geschlossenen Betriebsvereinbarung zu variablen Vergütungsbestandteilen der im Lager beschäftigten Arbeitnehmer eines Betriebs zu befassen. Die Betriebsparteien (d.h. Arbeitgeberin und Betriebsrat) hatten die Geltung der Betriebsvereinbarung grundsätzlich unter die Bedingung gestellt, dass ihr 80 % der betroffenen Arbeitnehmer bis zum Ablauf einer von der Arbeitgeberin gesetzten Frist schriftlich zustimmen würden.

Der Betriebsrat hielt diese Betriebsvereinbarung (nun) für unwirksam.

Symbolbild Lager

(Symbolbild)

Zu Recht, wie das BAG entschied:

Die sog. normative Wirkung einer Betriebsvereinbarung könne nicht von einer Abstimmung in der Belegschaft abhängig gemacht werden. Dies sähe das Betriebsverfassungsrecht nicht vor. Denn der gewählte Betriebsrat sei bereits der gewählte Repräsentant der Belegschaft. Er sei daher weder an Weisungen der Arbeitnehmer gebunden, noch bedürfe sein späteres Handeln deren Zustimmung.

(Quelle: BAG, Beschluss v. 28.07.2020, 1 ABR 4/19; Pressemitteilung Nr. 25/20)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)


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