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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

ArbG Halle, 23.06.2021 - 4 Ca 285/21: Corona - Anrechnung von Quarantäne-Tagen auf Jahresurlaub?

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so gilt die Sonderregelung des § 9 BUrlG:


"Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet."


Doch was gilt, wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubs (nur) eine behördlich angeordnete Quarantäne, insbesondere im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, befolgen muss?


Hierzu erging unter dem 23.06.2021 ein Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Halle.


Im entschiedenen Fall war der klagende Arbeitnehmer bei der Beklagten als Straßenbauer tätig.


Symbolbild Straßenbau

(Symbolbild)


Dem Kläger wurde antragsgemäß Urlaub vom 21.12.2020 bis 31.12.2020 gewährt.


Da im Haushalt des Klägers eine SARS-CoV-2-Infektion erfolgte, wurde der Kläger für den Zeitraum vom 23.12.2020 bis 05.01.2021 in behördlich verfügte Quarantäne gesandt.


Der Kläger war allerdings nicht arbeitsunfähig erkrankt.


Der Kläger begehrte die Nachgewährung von vier Tagen Urlaub.


Er berief sich auf eine entsprechende Anwendung von § 9 BUrlG.


Die Beklagte hielt diese Vorschrift für nicht anwendbar.


Das ArbG gab der Arbeitgeberin recht.


"Entgegen der vom Kläger (unter Hinweis auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Leipzig) vertretenen Auffassung kommt eine analoge Anwendung der Regelung des § 9 BUrlG auf den vorliegenden Fall einer behördlich angeordneten Absonderung gemäß § 30 Abs.1 Satz 2 IfSG (häusliche Quarantäne) nicht in Betracht.


Bei der Regelung des § 9 BUrlG handelt es sich um eine nicht verallgemeinerungsfähige Ausnahmevorschrift; eine entsprechende Anwendung auf andere urlaubsstörende Ereignisse oder Tatbestände, aus denen sich eine Beseitigung der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers ergibt, kommt grundsätzlich nicht in Betracht (BAG, Urteil vom 09.08.1994 – 9 AZR 384/92 – juris, Rz. 33; BAG, Urteil vom 25.08.2020 – 9 AZR 612/19 – juris, Rz. 29; ErfK – Gallner, 21. Aufl., § 9 BUrlG Rz. 2; HWK – Schinz, 8. Aufl., § 9 BUrlG Rz. 9)."



(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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