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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

ArbG Mannheim, 25.03.2021 - 8 Ca 409/20: Schließung eines Tanzclubs bei Corona - Annahmeverzugslohn

Das Arbeitsgericht (ArbG) Mannheim hatte sich in einer Entscheidung vom 25.03.2021 mit verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis eines Barkeepers zu befassen, dessen Arbeitsstätte, ein Tanzlokal im Mannheimer Stadtteil J., aufgrund der Corona-Pandemie geschlossen werden musste.


Von besonderem Interesse sind an dieser Stelle die Ausführungen des ArbG im Zusammenhang mit den in den Zeiträumen der Schließung aufgelaufenen Lohnansprüchen.


Der 1980 geborene Kläger war seit September 2009 im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung bei der beklagten Arbeitgeberin, die ein Tanzlokal (mit Tanzfläche von nur 20 qm und Gastraum von nur 48 qm) betreibt, zu einem Stundenlohn von 10,00 € angestellt.


Seit 13.03.2020 war der Betrieb geschlossen.


Bis zur Schließung im März 2020 hatte der Betrieb regelmäßig nur an den Wochenenden freitags und samstags von jeweils 21:00 Uhr bis 03:00 Uhr geöffnet. Manchmal war er auch an Feiertagen von 21:00 Uhr bis 03:00 Uhr geöffnet.


Symbolbild Frau an der Bar

(Symbolbild)


Mit Schreiben der Beklagten vom 22.09.2020 wurde das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2020, hilfsweise zum nächstzulässigen Zeitpunkt, gekündigt.


In der Folge griff der Kläger die Kündigung durch Kündigungsschutzklage an, wobei es im Ergebnis (nur) auf den richtigen Kündigungstermin ankam; auch begehrte er insbesondere Annahmeverzugslohn.


In diesem Zusammenhang ging es insbesondere um den Zeitraum der Corona-bedingten Schließung ab Mitte März 2020. Diesbezüglich führte das ArbG aus, dass sich jedenfalls im vorliegenden Fall eines Tanzclubs mit der - nach Vortrag der Beklagten auf der "Corona-Verordnung" des Landes Baden-Württemberg beruhenden - Betriebssschließung ein Betriebsrisiko im Sinne des § 615 S.3 BGB verwirklicht habe.


§ 615 BGB lautet:


"Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt."


Das ArbG hob darauf ab, dass es nach der Rechtsprechung des BAG bei Verboten aus betriebsfremden Gründen auf die Eigenart des Betriebs ankäme. Die Frage sei also, ob der Betrieb eine besondere Risikosphäre darstelle. Ferner spräche für die Verwirklichung des Betriebsrisikos auch die Vorhersehbarkeit und Kalkulierbarkeit des Risikos durch den Arbeitgeber.


Bei einem Tanzlokal mit den oben genannten engen räumlichen Verhältnissen und den dargestellten vorgerückten Betriebszeiten realisiere sich durch die Corona-bedingte Schließung gerade das aufgrund dieses Geschäftsmodells besondere Infektionsrisiko. Denn der Sinn und Zweck der Schließungsanordnungen bestehe in der Verhinderung sozialer Kontakte in Betrieben mit möglichst engem Kundenkontakt.


Die Zuweisung der Betriebsschließung zum Betriebsrisiko, für welches lohnrechtlich der Arbeitgeber einzustehen hat, eröffnete damit die Anwendung des Annahmeverzugslohnanspruch des Klägers gemäß § 615 S.1 BGB.


In der Folge sprach das ArbG dem Kläger im Urteil näher bestimmte Annahmeverzugslohnansprüche zu.



(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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