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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

ArbG Oldenburg, 25.05.2021 - 6 Ca 141/21: Keine Rückforderung des Corona-Bonus

Das Arbeitsgericht (ArbG) Oldenburg hatte mit Urteil vom 25.05.2021 über eine Zahlungsklage eines vormaligen Arbeitnehmers gegen seine vormalige Arbeitgeberin in Höhe von 550,00 € zu entscheiden.


Das Urteil wurde gemäß § 55 Abs. 3 ArbGG mit Zustimmung beider Parteien durch den Vorsitzenden nach Durchführung der Güteverhandlung gefällt:


"(3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließt, eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in das Protokoll aufzunehmen."


Im entschiedenen Fall stritten die Parteien, nachdem der Kläger das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hatte, um die Rückforderung bzw. Aufrechnung einer von der Beklagten an den Kläger mit der Vergütung für November 2020 ausgezahlten Sonderzahlung (Corona-Prämie) in Höhe von 550,00 € netto.


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Die Beklagte berief sich auf eine Regelung in § 5 Ziffer 7 des Arbeitsvertrages. Scheidet demnach ein Arbeitnehmer binnen zwölf Monate, gerechnet nach dem Ausstellungsdatum der Kündigung, nach Gewährung von freiwilligen Zuwendungen auf eigenes Verlangen ohne schuldhaftes Verhalten der Einrichtung oder wegen eines Grundes aus, der zur fristlosen Entlassung geführt hat oder berechtigt hätte, so kann nach § 5 Ziffer 7 des Arbeitsvertrags die Beklagte die freiwilligen Zuwendungen zurückverlangen, es sei denn, die gesamten Zuwendungen übersteigen nicht den Betrag in Höhe von 50,00 €.


Das ArbG sah diese Regelung bereits als unangemessene Benachteiligung des Klägers im Sinne des § 307 BGB und somit als unwirksam an. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Wirksamkeit von Rückzahlungsklauseln wies das ArbG insbesondere auf die zu lange Bindungsdauer von vorliegend 12 Monaten hin.


Außerdem sei die Rückforderung bzw. Aufrechnung auch deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte mit der im November 2020 ausgezahlten Sonderzahlung offenbar auch erbrachte Arbeitsleistung während der Corona-Pandemie honorierte.



(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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