BAG, 01.04.2026 - 6 AZR 152/22 und 6 AZR 157/22: Unwirksamkeit der Kündigung eines Arbeitnehmers bei Fehlern der Massenentlassungsanzeige?
- Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

- 1. Apr.
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Kündigen Arbeitgeber nicht nur einem einzelnen Arbeitnehmer, sondern einer größeren Anzahl, so kann dies in bestimmten gesetzlich näher geregelten Fällen eine sog. Massenentlassung (vgl. §§ 17 ff. KSchG) darstellen.
Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, bestimmte zusätzliche Vorgaben einzuhalten, etwa Konsultation des Betriebsrats und Informatiuon der Bundesagentur für Arbeit.
Bei der Einhaltung dieser Vorgaben kann es - wie immer im Leben - zu Fehlern kommen. Aus Sicht eines Arbeitnehmers stellt sich dann die Frage, ob derartige Fehler auf eine etwa ausgesprochene Kündigung "durchschlagen", d.h. die Kündigung unwirksam machen. Bejaht man eine solche Unwirksamkeit, so könnte ein Arbeitnehmer (fristgebundene, vgl. § 4 KSchG) Kündigungsschutzklage erheben, um diese Unwirksamkeit geltend zu machen, um dadurch einen Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses oder zumindest eine Abfingungslösung zu erreichen.

(Symbolbild)
Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat sich in zwei Entscheidungen vom 01.04.2026 mit der Frage befasst, welche Rechtsfolgen Fehler bei der Massenentlassung im Anzeigeverfahren haben.
Hier war in den vergangenen Jahren einiges "in Fluss" geraten.
Mit den Urteilen vom 01.04.2026 kehrt der Sechste Senat des BAG nun (wohl) auf die ursprüngliche, "strenge" Linie der Rechtsprechung zurück. Denn Kündigungen, die ohne Erstattung einer erforderlichen Massenentlassungsanzeige ausgesprochen würden, seien unwirksam. Gleiches gelte, wenn eine Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet würde.
In den entschiedenen Verfahren stritten die Parteien über die Wirksamkeit von arbeitgeberseitigen Kündigungen im Rahmen von Massenentlassungen.
Der Sechste Senat hat unter Berücksichtigung von Entscheidungen des EuGH die Kündigungen wegen der Fehler im Anzeigeverfahren für unwirksam erklärt.
(Quelle: BAG, Urteile v. 01.04.2026, 6 AZR 152/22 und 6 AZR 157/22; Pressemitteilung Nr. 17/26)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)


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