Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler
BAG, 20.06.2023 - 1 AZR 265/22: Arbeitnehmer muss keine Personalvermittlungsprovision erstatten
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 20.06.2023 mit der Frage zu befassen, ob ein Arbeitnehmer durch eine arbeitsvertragliche Regelung dazu verpflichtet werden kann, seinem Arbeitgeber eine von diesem an einem Personalvermittler gezahlte Vermittlungsprovision für den Fall zu erstatten, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist kündigt.
Im entschiedenen Fall war der klagende Arbeitnehmer aufgrund eines im März 2021 geschlossenen Arbeitsvertrages ab 01.05.2021 bei der beklagten Arbeitgeberin als Service-Techniker im Außendienst tätig. Dem Abschluss des Arbeitsvertrages war die Tätigkeit eines Personaldienstleisters vorausgegangen. Dieser hatte der Arbeitgeberin eine Vermittlungsprovision in Höhe von 4.461,60 € berechnet. Zusätzlich sollten nach Ablauf der im Arbeitsvertrag vereinbarten sechsmonatigen Probezeit weitere 2.230,80 € Provision fällig werden.
Der Arbeitsvertrag sah wiederum vor, dass der Kläger für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis nicht über den 30.06.2022 hinaus fortbesteht und insbesondere aus vom Arbeitnehmer "zu vertretenden Gründen" von diesem beendet würde, der beklagten Arbeitgeberin die Vermittlungsprovision zu erstatten hätte.
(Symbolbild)
Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis fristgerecht bereits zum 30.06.2021. Die Beklagte behielt daraufhin von der Juni-Vergütung netto 809,21 € ein.
Der Arbeitnehmer verklagte die Arbeitgeberin auf Zahlung dieses Betrages.
Die Beklagte erhob Widerklage auf Zahlung der restlichen Vermittlungsprovision in Höhe von 3.652,39 €.
Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) gaben der Klage statt und wiesen die Widerklage ab.
Die von der Beklagten beim BAG eingelegte Revision blieb erfolglos.
Die von der Beklagten in den Arbeitsvertrag aufgenommene Regelung über die Erstattung der Vermittlungsprovision durch den Arbeitnehmer sei eine kontrollfähige Einmalbedingung im Sinne von § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Diese sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Klägers unwirksam. Denn sie beeinträchtige den Arbeitnehmer in seiner durch Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit. Umgekehrt falle es grundsätzlich in das unternehmerische Risiko des Arbeitgebers, dass sich von diesem getätigte Aufwendungen für die Personalbeschaffung nicht auszahlen. Dieses Risiko könne nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.
(Quelle: BAG, Urteil v. 20.06.2023, 1 AZR265/22; Pressemitteilung Nr. 29/23)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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