BAG, 01.08.2024 - 6 AZR 38/24: Feiertagszuschläge und maßgeblicher Beschäftigungsort beim TV-L
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einer Entscheidung vom 01.08.2024 mit der Frage zu befassen, nach welchem Ort es sich für einen Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis dem TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) unterfällt, richtet, ob ein Feiertagszuschlag gewährt wird oder nicht.
Im entschiedenen Fall lag der regelmäßige Beschäftigungsort des klagenden Arbeitnehmers in Nordrhein-Westfalen (NRW). Auf Weisung des Arbeitgebers nahm der Arbeitnehmer in der Zeit vom 01.11.2021 bis 05.11.2021 an einer Fortbildungsveranstaltung im Bundesland Hessen teil. Während in NRW der 01.11.2021 (Allerheiligen) ein Feiertag war, ist dies in Hessen nicht so.
(Symbolbild)
Der Kläger verlangte für den 01.11.2021 Feiertagszuschlag.
Der beklagte Arbeitgeber sah dies anders. Er stellte darauf ab, dass der Kläger am 01.11.2021 seine Beschäftigung in Hessen erbrachte.
Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) entschieden unterschiedlich.
Das BAG gab nun dem Arbeitnehmer Recht: Der Arbeitnehmer kann die Feiertagszuschläge verlangen. Hierfür sei nach den tariflichen Regelungen des TV-L der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich. Dieser lag im entschiedenen Fall in NRW. Dort war am 01.11.2021 Feiertag.
(Quelle: BAG, Urteil v. 01.08.2024, 6 AZR 38/24; Pressemitteilung Nr. 20/24)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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