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  • AutorenbildFachanwalt für Mietrecht/WEG-Recht Michael Kügler

BGH, 02.03.2022 - XII ZR 36/21: Pandemiebedingte Absage einer Hochzeitsfeier - Mietzahlungspflicht?

In einem vom XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 02.03.2022 entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob die Mieter von Hochzeitsräumen, deren Feier wegen der Covid-19-Pandemie ausfiel, gleichwohl zur Zahlung der Raummiete verpflichtet blieben.


Im entschiedenen Fall hatten die Kläger am 11.12.2018 standesamtlich geheiratet. Die Hochzeitsfeier in den von der Beklagten angemieteten Räumen sollte (erst) am 01.05.2020 stattfinden.


Mit Datum vom 05.04.2019 übersandte die Beklagte eine Rechnung über die Raummiete in Höhe von 2.600,00 €.


Die Kläger zahlten diesen Rechnungsbetrag.


Symbolbild Hochzeitspaar

(Symbolbild)


Aufgrund einer landesrechtlichen Corona-Schutzverordnung konnte indes die Hochzeitsfeier am 01.05.2020 nicht durchgeführt werden.


Die Beklagte bot den Klägern Ersatztermine an, die die Kläger ablehnten. Sie erklärten vielmehr am 24.04.2020 den Rücktritt vom geschlosenen Vertrag und verlangten die Rückzahlung der von ihnen geleisteten Miete.


Das Amtsgericht (AG) wies eine entsprechende Rückzahlungsklage der Kläger ab.


Das Landgericht (LG) gab den Klägern in Höhe von 1.300,00 € recht.


Der BGH stellte sich auf die Seite des AG und wies die Klage ab:


Insbesondere stelle eine Geschäftsschließung aufgrund von behördlich angeordneten Corona-Maßnahmen, wie der BGH bereits entschieden habe, keinen Mangel der Mietsache dar. Dies gelte auch im vorliegenden Fall, wenn in den angemieteten Räumen aus derartigen Gründen eine Veranstaltung nicht stattfinden könnte.


Auch scheide im vorliegenden Fall ein Wegfall der Mietzahlungspflicht aufgrund einer Anpassung des Mietvertrages nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB aus.


§ 313 Abs. 1 BGB lautet:


"(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann."


Vielmehr beschränke sich im entschiedenen Fall die Anpassung auf die von der Beklagten angebotene, von den Klägern aber abgelehnte Verlegung der Hochzeitsfeier, zumal diese Feier im vorliegenden Falle nach der klägereigenen Planung ohnehin bereits ursprünglich nicht unmittelbar zum Zeitpunkt der Trauung stattfinden sollte.


(Quelle: BGH, Urteil v. 02.03.2022, XII ZR 36/21; Pressemitteilung Nr. 29/22)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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