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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

BVerfG, 04.05.2021 - 2 BvR 277/19: Geschwindigkeitsüberschreitung - Recht auf faires Verfahren

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte sich in einem Beschluss vom 04.05.2021 erneut mit der Bedeutung des verfassungsrechtlich garantierten Rechts auf ein faires Verfahren im Zusammenhang mit einem Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu befassen.


Im konkreten Fall wurde dem Beschwerdeführer aufgrund einer Geschwindigkeitsmessung im standardisierten Messverfahren mittels eines Messgeräts vom Typ PoliScan Speed M1 eine Verkehrsordnungswidrigkeit zur Last gelegt.


Der Beschwerdeführer hatte sich im Bußgeldverfahren erfolglos um Zugang zu außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Informationen, insbesondere hinsichtlich der Messdaten, bemüht. Denn er wollte eigenständig eine Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Messung vornehmen.


Symbolbild Straße

(Symbolbild)


Schließlich wurde er wegen eines Verkehrsverstoßes verurteilt. Seine Rechtsbeschwerde wurde als unbegründet verworfen.


Der Beschwerdeführer machte mit der Verfassungsbeschwerde geltend, dass er durch den fehlenden Zugang zu den begehrten Informationen um die Möglichkeit einer eigenständigen Überprüfung der Messung und damit auch um die Formulierung von konkreten Einwendungen gegen das standardisierte Messverfahren gebracht wurde.


Das BVerfG gab ihm recht:


"Die Fachgerichte haben verkannt, dass aus dem Recht auf ein faires Verfahren für den Beschwerdeführer grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen folgen kann. Die generelle Versagung des Begehrens des Beschwerdeführers auf Informationszugang, welches dieser im fachgerichtlichen Verfahren hinreichend geltend gemacht hat, wird deshalb der aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Gewährleistung nicht gerecht. Entgegen der Annahme der Fachgerichte handelt es sich hierbei auch nicht um eine Frage der gerichtlichen Aufklärungspflicht, sondern der Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 47 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. April 2021 - 2 BvR 1451/18 -, Rn. 5)." (BVerfG, aaO., Rn. 5)


Die Sache wurde daher zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht (AG) Rosenheim als Bußgeldgericht zurück verwiesen.



(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)


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