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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LAG Berlin, 07.10.2021 - 10 Sa 867/21: Kündigung eines Lehrers wegen Verletzung der Maskenpflicht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hatte sich in einem Berufungsverfahren mit Urteil vom 07.10.2021 mit der Frage der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines brandenburgischen Lehrers zu befassen. Dieser hatte die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes abgelehnt.


Der klagende Lehrer hatte die außerordentliche Kündigung erhalten.


Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage war erstinstanzlich erfolgreich.


Beim LAG hatte der Lehrer allerdings keinen Erfolg. Auf die entsprechende Berufung der Gegenseite wurde die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen.


Symbolbild Schüler mit Maske

(Symbolbild)


Das LAG wies zur Begründung seiner Entscheidung auf Äußerungen des Lehrers in E-Mails an die Schulelternsprecherin hin. In einer dieser E-Mails hatte der Kläger neben allgemeinen Ausführungen zur Maskenpflicht („bin ich der Meinung, dass diese 'Pflicht' eine Nötigung, Kindesmissbrauch, ja sogar vorsätzliche Körperverletzung bedeutet.“) die Eltern aufgefordert, mit einem vorformulierten Schreiben gegen die Schule vorzugehen.


Der Kläger sei auch vom beklagten Land abgemahnt worden.


Gleichwohl habe der Kläger jedoch mit einer erneuten Erklärung gegenüber der Elternvertreterin und weiteren Stellen an den Äußerungen festgehalten.


Schließlich habe sich der Kläger auch beharrlich geweigert, in der Schule einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.


Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde nicht zugelassen.


(Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 07.10.2021, 10 Sa 867/21; Pressemitteilung Nr. 39/21 v. 08.10.2021)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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