LAG Bremen, 23.04.2021 - 3 Ta 10/21: Arbeitsgerichte zuständig für Höhe Corona-Prämie § 150a SGB XI
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Bremen hatte darüber zu befinden, ob für einen Streit über die Höhe der sog. Corona-Prämie im Sinne des § 150a SGB XI die Arbeitsgerichte oder aber die Sozialgerichte sachlich zuständig sind.
§ 150a Abs. 1 SGB IX lautet:
"(1) Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen werden verpflichtet, ihren Beschäftigten im Jahr 2020 zum Zweck der Wertschätzung für die besonderen Anforderungen während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie eine für jeden Beschäftigten einmalige Sonderleistung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 und 8 zu zahlen (Corona-Prämie). Gleiches gilt für Arbeitgeber, deren Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Einrichtungen nach Satz 1 im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden."
Das Arbeitsgericht (ArbG) Bremen-Bremerhaven hatte sich für eine Zuständigkeit der Sozialgerichte ausgesprochen.
Im Beschwerdeverfahren entschied das LAG nunmehr mit Beschluss vom 23.04.2021, dass das entsprechende Streitverfahren vor die Arbeitsgerichte gehöre.
(Symbolbild)
Im entschiedenen Fall war die klagende Arbeitnehmerin seit 01.08.2014 mit einer monatlichen Arbeitszeit von 130 Stunden als Pflegehilfe bei der Beklagten beschäftigt.
Bei der Berechnung der Höhe der Corona-Prämie berücksichtigte die Beklagte nur 75% der Arbeitsleistung der Klägerin. Die Klägerin erhob darauf hin Klage vor dem ArbG wegen Zahlung weiterer Corona-Prämie für die restlichen 25% ihrer Arbeitszeit (325,68 €).
Der entsprechende Prozess ist nach Auffassung des LAG vor dem ArbG zu führen.
Die Streitigkeit sei nicht öffentlich-rechtlicher Natur.
Vielmehr ergäbe sich aus dem Wortlaut des § 150a Abs. 1 S. 1 SGB XI, dass die Zahlungsgrundlage als Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber ausgestaltet sei. Auch wenn der Arbeitgeber erst dann zahlen müsse, wenn die Pflegekasse die erforderlichen MIttel zur Verfügung gestellt habe, sei der Zahlungsanspruch als Gegenleistungspflicht untrennbar mit dem Arbeitsverhältnis verbunden. Die privatrechtliche Natur des Anspruchs ändere sich nicht dadurch, dass der Anspruch im SGB XI geregelt sei.
Wegn der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde vom LAG die weitere Beschwerde zugelassen.
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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