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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LAG Düsseldorf, 27.04.2021 - 3 Sa 646/20: Vorsätzlicher Corona-Anhuster kann Arbeitsplatz kosten

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hatte sich in einem zweitinstanzlichen Urteil vom 27.04.2021 mit einem "Corona-Fall" zu befassen. Es ging um die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers, dem mehrfache Verstöße gegen Corona-Schutzmaßnahmen vorgeworfen wurden. Schließlich soll er einen Arbeitskollegen sogar vorsätzlich "angehustet" haben und sich dahingehend geäußert haben, dass er hoffe, dass dieser sich mit Covid-19 anstecke.


Im entschiedenen Fall war der klagende Arbeitnehmer seit 01.08.2015, anfänglich noch als Auszubildender, später als Jungzerspannungsmechaniker, bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Der Kläger war zudem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV).


Die Beklagte führte zum 11.03.2020 einen internen Pandemieplan ein. Dieser beinhaltete Maßnahmen wie Abstandhalten, Hygienevorkehrungen sowie das Bedecken von Mund und Nase beim Husten oder Niesen. Die Maßnahmen wurden in mehrfacher Weise im Betrieb kommuniziert.


Der Kläger soll sich gleichwohl wiederholt nicht an die Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln gehalten haben. Er habe sich gegenüber diesen Maßnahmen zudem ablehnend geäußert und einen Mitarbeiter gegen dessen Willen am Arm gefasst. Am 17.03.2020 habe der Kläger schließlich einen weiteren Kollegen vorsätzlich und mit Abstand von etwa einer halben bis einer ganzen Armlänge angehustet. Er habe sich dahingehend gegenüber dem Kollegen geäußert, dass er hoffe, das sich dieser mit Corona anstecke.


Symbolbild Geschäftstreffen


Der Kläger trat dieser Schilderung entgegen. Er habe keine anderen Person Infektionsgefahren ausgesetzt. Am 17.03.2020 habe er lediglich einen Hustenreiz verspürt und spontan husten müssen. Der Abstand zum Arbeitskollegen sei ausreichend gewesen.


Die Beklagte kündigte mit Zustimmung des Betriebsrats das Arbeitsverhältnis am 03.04.2020 außerordentlich fristlos.


Das LAG führte eine umfangreiche Beweisaufnahme durch und vernahm mehrere Zeugen und Zeuginnen.


Denn nach Auffassung des LAG hätte der von der Beklagten zum Vorfall vom 17.03.2020 geschilderte Sachverhalt im konkreten Fall eine fristlose Kündigung rechtfertigen können. Denn wer im März 2020 bewusst einen Arbeitskollegen aus nächster Nähe anhustet und dabei äußert, dass er hoffe, dass dieser sich an Corona anstecke, verletze in erheblicher Weise seine Rücksichtnahmepflicht. Eine Abmahung wäre vorliegend nicht ausreichend gewesen, da der Kläger auch im Übrigen deutlich machte, dass er nicht bereit sei, die Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten,


Gleichwohl wurde der Kündigungsschutzklage des Klägers stattgegeben. Denn die Beklagte konnte insbesondere den dem Kläger für den 17.03.2020 zur Last gelegten Sachverhalt nicht beweisen.


(Quelle: LAG Düsseldorf, Urteil v. 27.04.2021, 3 Sa 646/20; Pressemitteilung v. 27.04.2021)


(Eingestellt von Rechtsanwalt MIchael Kügler, Kassel)

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