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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LAG Köln, 12.04.2021 - 2 SaGa 1/21: Zum Beschäftigungsanspruch bei Attest gegen Maskentragen


Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hatte sich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit dem Beschäftigungsanspruch eines Arbeitnehmers zu befassen, der über ein ärztliches Attest verfügte, wonach er aus medizinischen Gründen keine Maske (Mund-Nasen-Bedeckung) tragen dürfe.


Mit Urteil v. 12.04.2021 bestätigte das LAG die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Siegburg.


Im entschiedenen Fall war der klagende Arbeitnehmer bei der Beklagten als Verwaltungmitarbeiter im Rathaus tätig. Unter dem 06.05.2020 hatte die Beklagte in den Räumlichkeiten des Rathauses - für Besucher und Beschäftigte - das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet.


Der Kläger berief sich auf ärztliche Atteste, wonach er keine Masken/Gesichtsvisiere tragen könne. Die Beklagte weigerte sich, den Kläger ohne Gesichtsbedeckung im Rathaus zu beschäftigen.


Symbolbild Home-Office

(Symbolbild)


Der Kläger begehrte darauf hin im Wege der einstweiligen Verfügung eine Beschäftigung ohne Gesichtsbedeckung, hilfsweise eine Beschäftigung im Home-Office.


Das klägerische Begehren blieb erfolglos.


Wie das LAG hervorhob, bestünde aus verschiedenen gesetzlichen Gründen (Coronaschutzverordnung NRW/SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung) eine Rechtsgrundlage für die Anordnung der Maskenpflicht durch den Arbeitgeber. Außerdem sei diese Anordnung auch durch das arbeitgeberseitige Direktionsrecht gedeckt.


Soweit der Kläger aus medizinischen Gründen nicht in der Lage sei, eine Maske zu tragen, läge eine Arbeitsunfähigkeit vor. Diese schließe eine Beschäftigung des Klägers aus.


Der Kläger könen auch keine Beschäftigung im Home-Office verlangen. Denn zumindest Teile seiner Aufgaben müssten im Rathaus selbst erledigt werden. Eine (nur) partielle Tätigkeit zu Haue würde die Arbeitsunfähigkeit nicht entfallen lassen.


(Quelle: LAG Köln, Urteil v. 12.04.2021, 2 SaGa 1/21; Pressemitteilung v. 03.05.2021)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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