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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LAG München, 26.08.2021 - 3 SaGa 13/21: Corona - Arbeitgeber verlangt Rückkehr aus dem Home-Office

Viele Arbeitnehmer leisteten während der Corona-Pandemie (ganz oder teilweise) ihre Tätigkeit im Home-Office. Manche Arbeitnehmer haben an dieser Tätigkeitsform Gefallen gefunden und möchten diese nun fortsetzen.


Das Landesarbeitsgericht (LAG) hatte sich in einem Eilverfahren jetzt mit einem Fall zu befassen, in dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber in dieser Frage unterschiedliche Interessen verfolgten.


Der Arbeitnehmer war als Grafiker in Vollzeit beschäftigt. Seit Dezember 2020 arbeitete er im Home-Office.


Symbolbild Grafikbüro

(Symbolbild)


Am 24.02.2021 ordnete der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer die Rückkehr aus dem Home-Office an. Der Arbeitnehmer sollte seine Tätigkeit wieder in seinem Büro in München erbringen.


Der Arbeitnehmer ging hiergegen im Wege einer einstweiligen Verfügung vor dem Arbeitsgericht (ArbG) München vor. Sein Begehren blieb dort allerdings erfolglos. Das ArbG sah keinen Anspruch des Arbeitnehmers, seine Tätigkeit im Home-Office erbringen zu dürfen.


Gegen diese Entscheidung rief der Arbeitnehmer das LAG München an.


Auch hier blieb sein Begehren erfolglos.


Denn der Arbeitgeber dürfe unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen. Der Arbeitsort sei weder im Arbeitsvertrag, noch kraft sonstiger Vereinbarung auf das Home-Office festgelegt. Auch die Bestimmung des § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchVO habe im Februar 2021 keinen subjektiven Rechtsanspruch auf einen derartigen Arbeitsplatz gewährt. Der Arbeitgeber habe im vorliegenden Fall die Grenzen billigen Ermessens gewahrt.


(Quelle: LAG München, Urteil v. 26.08.2021, 3 SaGa 13/21; Pressemitteilung v. 31.08.2021)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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