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  • AutorenbildRechtsanwalt Michael Kügler

LSG Essen, 23.04.2021 - Kein Mehrbedarf für FFP2-Masken im SGB II (Hartz IV)/SGB XII (Sozialhilfe)

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG Essen) lehnte es laut einer Pressemitteilung der Justiz vom 23.04.2021 in vier aktuellen Beschlüssen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Eilverfahren) ab, einen Mehrbedarf für nach der Coronaschutzverordnung erforderliche Masken zuzusprechen.


In den vier Fällen ging es um Verfahren aus dem Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) und der Sozialhilfe/Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII).


Die Antragsteller hatten jeweils vergeblich vom Jobcenter bzw. Sozialamt einen Mehrbedarf in Form von Corona-Masken, hilfsweise einen entsprechenden Geldbetrag gefordert. Sie hatten erstinstanzlich entsprechende Eilanträge bei verschiedenen Sozialgerichten gestellt, die alle abgelehnt wurden.


Auf Beschwerden gegen diese Entscheidungen war nunmehr das LSG Essen zuständig.


Auch das LSG wies die entsprechenden Eilanträge zurück.


Es fehle bereits an der Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf Bereitstellung von Corona-Masken bzw. auf Deckung eines entsprechenden finanziellen Mehrbedarfs.


Weltkulturerbe Zeche Zollverein in Essen

(Symbolbild)


Für eine Sachleistung gäbe es keine Rechtsgrundlage.


Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfsgemäß § 21 Abs. 6 SGB II bzw. nach dem SGB XII nicht gegeben.


§ 21 Abs. 6 SGB II lautet:


"(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht."


Es sei kein im Einzelfall unabweisbarer, besonderer Bedarf erkennbar. Der Bedarf beträfe bereits keinen Einzelfall, sondern ausnahmslos sämtliche Personen einschließlich sämtlicher Leistungsberechtigter nach dem SGB II/XII. Das LSG wies hierbei darauf hin, dass die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske grundsätzlich für alle natürlichen Personen im Geltungsbereich der einschlägigen, landesrechtlichen Coronaschutzverordnung gelte. Weiter führte es aus, dass die Antragsteller zunächst ihre Ansprüche auf Masken nach Coronavirus-Schutzmasken-Veordnung hätten geltend machen müssen. Auch sei es ihnen zumutbar, ihren Bedarf vorübergehend aus dem Regelbedarf zu decken. Die sog. "OP-Masken" würden nur ca. 0,10 bis 0,20 €/Stück kosten. Ferner wurde darauf verwiesen, dass ab 01.05 2021 ein einmaliger Ausgleich von 150,00 € für Corona-bedingte Mehraufwendungen gemäß § 70 SGB II/§ 144 SGB XII beansprucht werden könnte.


§ 70 SGB II lautet:


"Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Satz 1 gilt auch für Leistungsberechtigte, deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 3 richtet, sofern bei ihnen kein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird."


(Quelle: LSG Essen, Beschlüsse v. 03.03.2021, - L 9 SO 18/21 B ER -; 29.03.2021, - L 12 AS 377/21 B ER -; 13.04.2021; - L 7 AS 498/21 B ER -; 19.04.2021, - L 19 AS 391/21 B ER -; Pressemitteilung v. 23.04.2021)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)



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